Ende 2019 wurde sowohl bundes- als auch landesrechtlich die Vergabe von Studienplätzen an Hochschulen neu geregelt. Ausgelöst durch das NC-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017, in dem es im Kern um die Vergabe von Studienplätzen in der Humanmedizin ging, wurde im Jahr 2019 ein neuer Staatsvertrag über die Hochschulzulassung verabschiedet und in der Folge auch das Hochschulzulassungsgesetz NRW (HZG) neu gefasst. Das neue HZG trat zum 09.11.2019 in Kraft und findet erstmals für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen (Orts-NC-Verfahren) für das Sommersemester 2021 Anwendung.
Auswahlgrenzen der zulassungsbeschränkten Studiengänge
Auswahlgrenzen aus dem aktuellen Verfahren:
Auswahlgrenzen Wintersemester 2024/25
Die Auswahlgrenzen aus den vergangenen Zulassungsverfahren finden Sie in den folgenden Dokumenten. Diese sind ab dem Sommersemester 2021 jedoch nur sehr eingeschränkt anwendbar, da sich die Studienplatzvergabe in wesentlichen Teilen geändert hat. So gibt es keine gesonderte Quote, in der die Plätze nach der Wartezeit vergeben werden, mehr.
NC_Uebersicht_Bachelor.pdf
NC_Uebersicht_Master.pdf
Erläuterungen zu NC (Numerus Clausus) und Wartesemester
Numerus Clausus (NC)
Sogenannte NC-Fächer sind Studiengänge, für die es (entweder bundesweit oder zumindest an der entsprechenden Hochschule => Orts-NC) eine höhere Nachfrage als verfügbare Studienplätze gibt. Die Vergabe der Studienplätze über hochschulstart.de und die Hochschule Düsseldorf erfolgt bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen nach der Vergabeverordnung NRW. Diese sieht vor, dass ein Teil der Studienplätze nach Notendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung, ein weiterer Teil nach einem hochschuleigenen Vergabeverfahren vergeben wird.
Die geforderte Durchschnittsnote (Numerus Clausus) ist kein von der Hochschule Düsseldorf vorher festgelegter Wert, sondern ist das Ergebnis der Konkurrenz der Bewerberinnen und Bewerber um die zulassungsbeschränkten Studienplätze.
Die Werte aus dem letzten Verfahren können nur als Orientierungshilfe dienen, da die Ergebnisse des Studienplatzvergabeverfahrens für das jeweils folgende Semester nicht vorhergesagt werden können. Sie sind zudem abhängig von der jeweiligen Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, deren Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung, in gewissem Maße von der Wartezeit und weiteren Faktoren. Aufgrund der Verfahrensänderungen, die erstmalig im Sommersemester 2021 Anwendung finden, ist die Verwendung der neuen Quoten als Orientierungshilfe erst in den kommenden Jahren wieder zuverlässiger.
Wartezeit / Wartesemester
Als Wartesemester zählt die Zeit zwischen Erwerb der Hochschulreife/der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und Beginn des Studiums. Jedes volle Halbjahr, in dem man nicht an einer deutschen Hochschule als Studierende*r eingeschrieben war, ist ein Wartesemester.
Vorherige Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen werden von der Wartezeit abgezogen (=wartezeitschädlich). Deutsche Hochschulen in diesem Sinne sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Dazu gehören ebenfalls private Hochschulen, die staatlich anerkannt sind, wie z.B. die FOM. Studienzeiten an einer Fernuni (Voll- und Teilzeit) sind ebenfalls wartezeitschädlich. Ein Eintrag in einer Warteliste ist nicht notwendig, aber auch nicht möglich.
Die Wartezeit wird im hochschuleigenen Vergabeverfahren an der Hochschule Düsseldorf notenverbessernd mit 0,1 je Semester Wartezeit bis zu maximal 7 Wartesemestern berücksichtigt.
(Für Studienbewerber*innen auf einen Masterstudiengang findet keine Berücksichtigung von Wartesemestern statt.)
Wartezeitberechnung
Für Studienbewerber*innen, deren Hochschulreife sich aus einem schulischen und praktischen Teil zusammensetzt, wird die Hochschulzugangsberechtigung erst erworben, wenn beide Teile der HZB in vollem Umfang nachgewiesen werden können. Folglich gilt als Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Abschlussdatum des praktischen Teils der Hochschulreife (sofern dieser nach dem schulischen Teil erworben wurde) und die Wartezeit wird für die Studienbewerber*innen ab diesem Zeitpunkt berechnet.
Auswahlverfahren der Hochschulen
Auswahlverfahren
Das „klassische“ Auswahlkriterium NC wird ergänzt durch das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH).Hier können neben der Note der HZB weitere (Schul)noten-unabhängige Kriterien wie z.B. Gespräche, Eignungs-/ Fachtests, berufliche Praxis, gewichtete Einzelfachnoten u.ä. berücksichtigt werden. Einige, insbesondere künstlerische Fächer setzen seit je her die Feststellung der studiengangbezogenen Eignung voraus. Für diese Eignungstests gibt es besondere Fristen und Verfahren. Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie in den zuständigen Fachbereichen oder bei der Studienberatung.
Beim Zulassungsverfahren sind dann (nach Abzug von Plätzen, die in Sonderquoten zu vergeben sind) 20 % aller Plätze nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung (Notenrangliste) zu vergeben und weitere 80 % nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (AdH-Rangliste). Dieses AdH muss Kriterien aus zwei Bereichen beinhalten.
1. Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2. Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a) Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b) Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c) Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
d) besondere Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen
oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
e) Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden.
Auswahlverfahren der Hochschule Düsseldorf
Bachelor
Die Hochschule Düsseldorf nutzt für das hochschuleigenes Auswahlverfahren als erstes Kriterium das Ergebnis der HZB (Punkt 1a) und als weiteres Kriterium die Wartezeit bis max. 7 Semester (Punkt 2e).
Die Wartezeit verbessert dabei mit 0,1 Punkten je Semester die Note.
Beispiel: Bewerber*in mit Abiturnote 2,9 und 10 Semester Wartezeit --> dann ergibt sich eine Verfahrensnote von 2,9 - (7x0,1) = 2,2.
Bewerber*in nimmt also in der Notenrangliste mit der Note 2,9 teil und in der AdH-Rangliste mit der Verfahrensnote 2,2.
MasterDie Verfahrensnote ergibt sich aus der Masterzugangsberechtigung (MZB), also der Bachelor-/Diplomnote.
Je nach Studiengang werden für die Berechnung der Verfahrensnote noch weitere Kriterien herangezogen, z.B. Note der Eignungsfeststellungsprüfung, Bewertung aus dem Auswahlverfahren oder einer Notenverbesserung.
Ob und welche dieser Kriterien zusätzlich herangezogen werden, entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Fassung der studiengangspezifischen
Prüfungsordnung.