Die Vorlage eines Praktikumsberichts ist an der HSD nicht erforderlich.
Bei einem 4- oder 6-wöchigen Vorpraktikum dürfen Sie es in maximal zwei Teilen absolvieren.
Bei einem 8- oder 12-wöchigen Vorpraktikum dürfen Sie es in maximal drei Teilen absolvieren.
Mindestlänge für Teilpraktika ist zwei Wochen.
Diese Teile dürfen auch in verschiedenen Unternehmen/Einrichtungen absolviert werden, solange die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Studienbüro (stundentische Angelegenheiten) bei Fragen oder Zweifelsfällen.
Das Praktikum kann in Vollzeit oder Teilzeit (mind. 50 % der regulären Wochenarbeitszeit) absolviert werden. Die Gesamtdauer erhöht sich bei Teilzeit dann jedoch entsprechend.
Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum, aber mit weniger als 50 % der regulären Wochenarbeitszeit absolviert wurden (z.B. Ehrenamt), können unabhängig vom Tätigkeitsbereich nicht anerkannt werden.
Eine Addierung von stundenweiser Tätigkeit erfolgt nicht.
Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Studienbüro (studentische Angelegenheiten) bei Fragen oder Zweifelsfällen.
Siehe Abschnitt "Muss das Vorpraktikum in einem Stück absolviert werden?"
Generell verjähren Praktika nicht, deshalb gibt es hier keine Einschränkungen.
Das Vorpraktikum kann, sofern es die Voraussetzungen erfüllt, auch im Ausland absolviert werden. Die Praktikumsbescheinigung muss, außer bei Englisch und Französisch, amtlich übersetzt werden.
Erfüllt der praktische Teil der Fachhochschulreife inhaltlich die Anforderungen an das jeweilige Vorpraktikum, kann es als Vorpraktikum anerkannt werden.
Bei Fragen und für die Klärung wenden Sie sich bitte an das jeweilige Studienbüro (stundentische Angelegenheiten).
Ja.
Bei Fragen und für die Klärung wenden Sie sich bitte an das jeweilige Studienbüro (stundentische Angelegenheiten).
Das ist möglich, muss aber im Einzelfall geprüft werden, je nach Studiengang und Inhalten Ihrer Tätigkeit.
Wenden Sie sich bitte an das jeweilige Studienbüro (stundentische Angelegenheiten).
Voraussetzungen im Fachbereich Design:
Studiengang: Bachelor New Craft Object Design
Zur Aufnahme des Studiums ist der Nachweis eines Praktikums über 12 Monate in einem handwerklich gestalterischen Bereich erforderlich. Dieses Praktikum kann auch in unterschiedlichen zeitlichen Blöcken mit einer Mindestdauer von je 3 Monaten und in unterschiedlichen beruflichen Feldern abgeleistet werden. Ein schriftlicher Nachweis dieses Praktikums muss bei Aufnahme des Studiums vorliegen.
Voraussetzungen im Fachbereich Medien:
Studiengang: Bachelor Ton und Bild
Es muss ein mindestens sechswöchiges Praktikum nachgewiesen werden. Geeignet sind praktische Tätigkeiten in Filmstudios, Orchestern, Plattenlabels, Postproduktionsfirmen, Rundfunkanstalten, Theatern, Tonstudios o.Ä.
Alternativ: Nachweis über einen mindestens fünfmonatigen Auslandsaufenthalt (außerhalb des Herkunftslandes) mit inhaltlichem Bezug zum Studium. Der Bezug zum Studiengang Ton und Bild muss in einer schriftlichen Stellungnahme (maximal zwei DIN A4-Seiten) dokumentiert werden. Der Nachweis ist spätestens bis zur Immatrikulation zu erbringen.
Voraussetzungen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften:
Studiengang: Bachelor Business Administration
Zur Aufnahme des Studiums ist ein Vorpraktikum über mindestens 4 Wochen Vollzeittätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzuweisen. Der Nachweis muss zum Studienbeginn vorliegen. Das Praktikum kann bspw. in folgenden Bereichen durchlaufen werden:
- Leistungserstellung, - Marketing/Vertrieb/Marktforschung, - Beschaffung, - Personalmanagement,- Rechnungswesen, Controlling, -Informationsverarbeitung/IT, - Kommunikation, - Organisation.
Studiengang: Bachelor International Management
Zur Aufnahme des Studiums ist ein Vorpraktikum über insgesamt 8 Wochen Vollzeittätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzuweisen. Der Nachweis muss zum Studienbeginn vorliegen. Während der Praktikumszeit muss einer der folgenden Bereiche durchlaufen werden:
- Leistungserstellung, - Marketing/Vertrieb/Marktforschung, - Personalmanagement, - Rechnungswesen/Controlling, - Finanzierung, - Informationsverarbeitung/IT, - Kommunikation, - Organisation, - Handel, - Kreditwesen.
Studiengang: Bachelor Kommunikations- und Multimediamanagement
Zur Aufnahme des Studiums ist ein Vorpraktikum über insgesamt 12 Wochen Vollzeittätigkeit im kaufmännischen Bereich nachzuweisen. Der Nachweis muss zum Studienbeginn vorliegen. Während der Praktikumszeit müssen mindestens drei der folgenden Bereiche durchlaufen werden:
- Leistungserstellung, - Marketing/Vertrieb/Marktforschung, - Personalwirtschaft, - Rechnungswesen/Controlling, - Finanzierung, - Informationsmanagement/IT/Multimedia, - Kommunikation, - Organisation, - Medienwirtschaft/Medienproduktion, - E-Business.
Voraussetzungen im Fachbereich Sozial- & Kulturwissenschaften:
Studiengang: Bachelor Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Ein 6-wöchiges Vorpraktikum in Vollzeit im sozialpflegerischen und/oder betreuerischen Bereich stellt eine Zugangsvoraussetzung dar. Alternativ kann das Praktikum auch in Teilzeit bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung erbracht werden, die Gesamtlaufzeit verlängert sich entsprechend.
Studiengang: Bachelor Kindheitspädagogik und Familienbildung
Zur Aufnahme des Studiums ist ein Vorpraktikum von 6 Wochen Dauer (Vollzeit) bzw. in Ausnahmefällen ein Teilzeit-Praktikum von 12 Wochen (Wochenarbeitszeit mindestens 50%) nachzuweisen. Das Praktikum muss im Tätigkeitsbereich der Kindheitspädagogik bzw. der Familienbildung erbracht werden und ist in Institutionen zur außerschulischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter von 0-14 Jahren und in Einrichtungen der Familienbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft abzuleisten.
Als Praktikum werden beispielsweise Tätigkeiten in den folgenden Bereichen anerkannt: Jugendeinrichtungen, institutionalisierte Kinderbetreuung, Behindertenwerkstätten etc. Einschlägige Berufstätigkeiten oder praktische Tätigkeiten während einer schulischen Berufsausbildung können ggf. angerechnet werden. Das Praktikum muss folgende Tätigkeiten umfassen:
· Einsicht in die Aufgabengebiete der Sozialarbeit/Sozialpädagogik; vertiefendes Kennenlernen mindestens eines Arbeitsfeldes
· Kennenlernen von Organisation und Funktion der Praktikumsstelle
· Kennenlernen von Mitteln und Methoden der Arbeit durch Übernahme kleiner Teilaufgaben aus dem jeweiligen Praxisfeld, dazu sollten auch Verwaltungsaufgaben gehören
· Teilnahme an Dienst- und Arbeitsbesprechungen der Praxisstelle
Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirche und bei Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern gesichert ist, dass die überwiegende Tätigkeit in der Sozialen Arbeit liegt. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten (auch Bundeswehr- oder Zivildienstzeiten) werden auf die Praktika angerechnet. Abgeleistete Praktika, die zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendig waren, werden ebenfalls auf die besonderen Einschreibungsvoraussetzungen angerechnet, wenn sie in den beschriebenen Bereichen absolviert wurden.
Ehrenamtliche Tätigkeiten, die mit weniger als 50 % der regulären Wochenarbeitszeit absolviert wurden, können nicht anerkannt werden, unabhängig vom Tätigkeitsbereich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nachgegangen wurde. Um Missverständnisse zu vermeiden, welche Tätigkeiten einschlägig im Sinne des Vorpraktikums sind, finden Sie hier Beispiele von Tätigkeiten, die nicht als Vorpraktikum anerkannt werden:
· Lehrtätigkeiten (z.B. Englischunterricht im Ausland) und Nachhilfe
· Pflegerische Tätigkeiten (z.B. Pflegepraktika im Krankenhaus)
· Erziehungszeiten
· Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Speisenzubereitung in stationären Einrichtungen der Altenhilfe)
· Fahrdienste (z.B. Krankentransporte)
· Übersetzungstätigkeiten (z.B. in der Flüchtlingsarbeit)
· Medizinische Versorgung (z.B. Rettungssanitäter/Unfallhilfe)
Sollten Sie im Rahmen Ihrer praktischen Tätigkeiten teilweise diese Aufgaben übernommen haben, ist dies kein Problem. Sollten Sie jedoch überwiegend oder gar ausschließlich diese Aufgaben übernommen haben, kann die praktische Tätigkeit nicht angerechnet werden!