Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Inhalte der Haus­ordnung

​​Aufgrund von § 18 Abs. 1 HG NRW hat die Präsidentin der Hochschule Düsseldorf am 17.02.2016 die nachstehende Hausordnung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Hausordnung gilt für alle durch die Hochschule Düsseldorf genutzten Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Liegenschaften.

  2. Die Hausordnung gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule Düsseldorf sowie für alle Personen, die sich auf dem Gelände bzw. in den Räumen der Hochschule aufhalten (Nutzer und Nutzerinnen).

§ 2 Hausrecht

  1. Inhaber bzw. Inhaberin des Hausrechts ist die Präsidentin oder der Präsident. Das Hausrecht wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, ausgeübt. Sie oder er wird im Fall ihrer oder seiner Abwesenheit nach den Regelungen der Geschäftsordnung des Präsidiums vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident delegiert gem. § 5 Abs. 2 Grundordnung vom 08.10.2015 das Hausrecht auf die in der Anlage aufgeführten Hausrechtsbeauftragten.

  2. Hausrechtsbeauftragte sind zur Durchsetzung des Hausrechts jederzeit berechtigt, sich einen Ausweis oder eine Legitimation zeigen zu lassen.

  3. Falls zwischen einer Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten gem. § 2 Abs. 1 und einer Entscheidung der Hausrechtsbeauftragten ein Widerspruch besteht, so geht die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten derjenigen des Hausrechtsbeauftragten vor. Entscheidungen zur Durchsetzung des Hausrechts, die getroffen werden, weil Gefahr im Verzug besteht (Eilentscheidungen), bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Hochschulgebäude in der Vorlesungszeit und für die vorlesungsfreie Zeit werden vom Präsidium der Hochschule festgelegt und werden in geeigneter Form (z.B. durch Beschilderung, Aushänge, über das Internet und/oder auf der Homepage der Hochschule Düsseldorf) bekannt gemacht.

Hochschulinterne Regelungen, die Mitgliedern der Hochschule außerhalb der Öffnungszeiten einen Zugang ermöglichen, bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Sicherheit und Ordnung

  1. Die Räume der Hochschule dürfen nur zu den ihnen vom Präsidium zugewiesenen Zwecken genutzt werden. Eine Nutzungsänderung bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

  2. Den Anordnungen der Hausrechtsbeauftragten, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschließlich der Sicherheit, der Ruhe und Sauberkeit treffen, ist Folge zu leisten. Fluchtwege in Fluren, Treppenhäusern und Gängen müssen freigehalten werden. Das Abstellen von Gegenständen ist in diesen Bereichen untersagt.

  3. Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, mit besonderer Aufmerksamkeit für ihr Arbeitsumfeld, z.B. Personen, Sachen oder Räume, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl und Sachbeschädigung, verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

  4. Das Rauchen innerhalb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Tiefgaragen der Hochschule ist grundsätzlich verboten. In ausgewiesenen Raucherzonen auf dem Gelände und dem öffentlich frei zugänglichen Außenbereich der Hochschule Düsseldorf ist das Rauchen gestattet.

  5. Die Räume sind ausreichend zu belüften. Dabei sind geöffnete Fenster - soweit möglich - festzustellen. Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster zu schließen.

  6. Für den Verschluss von Türen und Fenstern der jeweils genutzten Räumlichkeiten und Dienstzimmer, der Schränke und Schreibtische, auch bei kurzfristigem Verlassen, ist die jeweilige Nutzerin oder der jeweilige Nutzer verantwortlich. Die Räumlichkeiten der Hochschule sollen nachhaltig genutzt werden, d.h. es sollte insbesondere bei Verlassen der Räumlichkeiten auf energiesparendes Verhalten geachtet werden.

  7. Festgestellte Schäden, Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der Arbeitsvorbereitung des Dezernates Gebäudemanagement zu melden. Außerhalb der Dienstzeit ist der Empfang über Störungen zu informieren.

  8. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Zugang für Beschäftigte der Hochschule mit Chipkarte nach vorheriger Anmeldung beim Wachdienst über den Haupteingang gewährleistet.

  9. Beschäftigte, die noch nach der Öffnungszeit im Gebäude verbleiben, sollten - sofern sie sich dort aufhalten – den Wachdienst zum Schutz der persönlichen Sicherheit informieren.

  10. Studierende haben sich außerhalb der Öffnungszeiten immer anzumelden. Für studentische Hilfskräfte und Studierende kann die Fachbereichsleitung in Abstimmung mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Schlüsselverantwortung im Einzelfall schriftlich gegenüber der Verwaltung jeweils für ein Semester Zugangsberechtigungen außerhalb der Öffnungszeiten benennen. .

  11. DerWachdienst ist angewiesen, Personen, die sich außerhalb der Öffnungszeiten in den Gebäuden der Hochschule Düsseldorf aufhalten, unter Vorlage eines Personalausweises, Studieren- denausweises oder Dienstausweises und unter Angabe des Aufenthaltsgrundes in Listen aufzuneh- men. Diese Listenwerden nach zwei Wochen gelöscht bzw. vernichtet.

  12. DasEinbringen von privaten, netzbetriebenen elektrischen Geräten ist grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Dabei muss der Standort und die Einbringung der Geräte mit dem Dezernat Gebäudemanagement abgestimmt und genehmigt sein (DGUV3 Prüfung, Brandschutz etc.). Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Kommunikationsgeräte (Handy, Tablet, Laptop etc.).

  13. Beim Fotografieren, Filmen und Tonaufzeichnen werden Urheberrechte und insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte gewahrt.

§ 5 Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

  1. Demonstrationen und öffentliche Versammlungen auf und in den von der Hochschule Düsseldorf genutzten Liegenschaften, Gelände, Gebäuden und Gebäudeteilen müssen unter der Angabe einer Veranstaltungsleitung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist von mindestens sieben Arbeitstagen bei der Leitung des Dezernates für Gebäudemanagement angemeldet werden.

  2. Auf den von der Hochschule Düsseldorf genutzten Liegenschaften, Gelände, Gebäuden und Gebäudeteilen bedürfen der Genehmigung:
    • Veranstaltungen, die außerhalb des Lehr- und Forschungsbetriebs der HSD statt-finden sowie Veranstaltungen, die außerhalb der im HG NRW gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule Düsseldorf stehen

    • Aushänge, Anschläge und Plakate, soweit diese nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen angebracht werden.

    • Das Verteilen (kommerzieller) Werbematerialien sowie Werbeinformationen (z.B. Handzettel, Flugblätter), die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochschule stehen.

    • Das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede Art des Verkaufes, des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen, z.B. Finanzdienstleistungen.

    • Fotografieren, Filmen und Tonaufzeichnungen durch Nutzerinnen und Nutzer, die nicht Mitglieder der Hochschule i.S.v. § 9 HG NRW sind.

    • Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken.

    • Bauliche Veränderungen sowie Nutzungsänderungen (dauerhaft oder temporär), an und in den Gebäuden und Räumen (wie z. B. Anstriche, Änderung der Bodenbeläge, Veränderungen am Schließsystem usw.).

    • Das Sammeln von Spenden.

Die Genehmigung ist bei der Leitung des Dezernat Gebäudemanagement einzuholen.

Sofern Veranstaltungen oder Aktivitäten im Sinne der Ziffer 1 bis 8 ohne Genehmigung durchgeführt werden, können diese durch berechtigte Hausrechtsbeauftragte untersagt werden bzw. Informationsstände, Plakate, Anschläge etc. auch ohne vorherige Anmeldung entfernt werden.

     3.   Unzulässig und nicht genehmigungsfähig sind:
    • Die Benutzung von Inline-Skates, Skateboards, Tretrollern o. ä, innerhalb der Gebäude und in der Tiefgarage.

    • Betteln und Hausieren

    • Das private Mitführen von Tieren, ausgenommen Servicehunde (z.B. Blindenhunde, Rettungshunde) in den Räumlichkeiten der Hochschule Düsseldorf.

§ 6 Fahrräder und Kraftfahrzeuge

  1. Auf den Park- und Bewegungsflächen der HSD gelten die Vorschriften der Straßen-verkehrsordnung (StVO). Weiteres regelt die Verkehrs- und Parkraumordnung.

  2. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellflächen abgestellt werden. Durch- und Zufahrten sowie Feuerwehrbewegungsflächen sind freizuhalten. Zur Aufrecht-erhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufes können widerrechtlich und verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Näheres regelt die Verkehrs- und Parkraumordnung.

  3. Fahrräder dürfen nur mit Genehmigung in die Gebäude mitgenommen werden. Sie sind außerhalb der Gebäude in den vorhandenen Fahrradständern abzustellen, so dass von ihnen keine Behinderungen, Gefährdungen oder Sachbeschädigungen ausgehen können. Sie können andernfalls auf Kosten des Besitzers oder der Besitzerin entfernt und verwahrt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind hochschuleigene Fahrräder, die der Erfüllung von Hochschulzwecken, insbesondere von Forschung und Lehre, dienen.

  4. Die Hochschule übernimmt keine Haftung für Schäden an Fahrrädern und Kraftfahrzeugen, die durch Dritte verursacht werden und auf den von der HSD genutzten Grundstücken abgestellt sind.

§ 7 Fundsachen

Fundgegenstände werden am Empfang der HSD abgegeben und werden vom Dezernat Gebäudemanagement verwahrt. Sie werden mindestens bis zum Ende des jeweiligen Semesters aufbewahrt.

§ 8 Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung

Verstöße gegen die Hausordnung können nach den gesetzlichen Regelungen geahndet werden.

§ 9 Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen

Über die getroffenen Regelungen hinaus sind folgende Regelungen zu beachten:

§ 10 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.03.2016 nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Präsidentin der Hochschule Düsseldorf vom 17.02.2016.

Eine Auflistung der Hausrechtsbeauftragten finden Sie in der PDF-Da​tei der Hausordnung auf Seite 6.