Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​FAQ zur HausordnunG

Ergänzende Ordnungen die für einzelne Gebäude oder Gebäudeteile, Einrichtungen, Werkstätten und Labore sowie Brandschutzordnung der HSD sind an welcher Stelle zentral zu finden? 


Die Ordnungen kann man in der Stabstelle Arbeitssicherheit & Umweltschutz​ aufrufen. 

 

Die Parkordnung der HSD regelt die Benutzung der Parkflächen. Was soll dort geregelt werden? 


Die Verkehrs- und Parkraumordnung finden Sie h​ier.

 

Wer hat bei einer Störung einer Veranstaltung oder Klausur das Hausrecht?


Bei Veranstaltungen haben die Veranstaltungsleiter/innen das Hausrecht. Dieses Hausrecht der Veranstaltungsleitungen ist nicht auf eine Räumlichkeit beschränkt, so dass diese vor den Veranstaltungsräumen auch ihr Hausrecht ausüben können. In Fachschaftsräumen hat ein Mitglied des Fachschaftsrats das Hausrecht.

 

Weshalb ist es notwendig, für dauerhafte und temporäre Nutzungsänderungen eine Genehmigung einzuholen?


Nutzungsänderungen bestehen in der Änderung von Nutzungsarten, z.B. Änderungen von Büroräumen in Werkstatträumen. Aus den Brandschutzbestimmungen sowie den Mietverträgen der Hochschule ergibt sich die Notwendigkeit, Nutzungsänderungen anzuzeigen, z.B. den Vermieter/innen der Hochschule.


Kann es Ausnahmen zu den Öffnungszeiten geben? 


Ja, für die Öffnungszeiten der Gebäude kann es Ausnahmen und Sondergenehmigungen bei Bedarf geben. 


Wo befinden sich Fahrradabstellplätze, Rauchbereiche und Flächen für Aushänge?


Die Lage von Fahrradabstellplätze, Rauchbereiche und Flächen für Aushänge obliegt der organisatorischen Hoheit der Hochschulleitung. Diese Flächen werden noch festgelegt.


Kann man in der Hausordnung auf den "säkularen" Charakter der Hochschule hinweisen?


Die HSD ist als Körperschaft des öffentlichen-Rechts säkular und damit der Trennung von Kirche und Staat verpflichtet. Gleichzeitig ist die Hochschule als solche Körperschaft auch der Einhaltung der Grundrechte im besonderen Maße verpflichtet. Es gibt in Art. 4 GG das Grundrecht der Religionsfreiheit, welche zum einen die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und zum anderen eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet.

Warum dürfen keine privaten, elektrischen Geräte genutzt werden?


Private netzbetriebene elektrische Geräte sollen zur Minimierung einer möglichen Brandgefahr nur nach Genehmigung genutzt werden. Welche Möglichkeiten für Ersatz von bestehenden privaten Geräten bestehen oder wie eine Übergangszeit gestaltet wird, wird noch bekannt gegeben. Das Verbot gilt auch für alle privaten elektrischen Kaffeemaschinen und Wasserkocher etc. Aus brandschutztechnischen und versicherungstechnischen Gründen ist es ratsam, dass alle elektrischen Geräte den Regelungen der DGUV entsprechen.


Kann der Konsum von Alkoholika oder zumindest hochprozentiger Alkoholika untersagt werden?


Ein Alkoholverbot für alle Mitglieder der Hochschule erscheint an einer Hochschule nicht umsetzbar. Es mag arbeitsrechtlich möglich sein, Beschäftigten Alkoholkonsum zu untersagen, den Studierenden Alkohol zu verbieten erscheint schwierig. Durch die Möglichkeit der Genehmigung des Verkaufs erscheint es zumindest möglich, den Verkauf zumindest etwas zu regulieren, indem Auflagen im Hinblick auf die Einhaltung des Jugendschutzes gemacht werden, können. Im Hinblick auf die Bedienung von Maschinen in Werkstätten und Laboren kann der Konsum von Alkohol in den Werkstätten und Laboren jedoch in den jeweiligen Werkstatt- oder Laborordnungen eingeschränkt sein.

Wie sollen die Genehmigungen für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ausgestellt werden?

Das Formular Genehmigungsverfahren - "Verkauf von Alkohol" ist dazu auszufüllen.

Wann werden die gem. § 4 (8) der Hausordnung erhobenen Daten gelöscht?


Die Frist zur Löschung der Daten beträgt 2 Wochen.

Was sind Servicehunde?


Servicehunde sind Hunde, die als Begleithunde für Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen eingesetzt werden, oder die zur Unterstützung einer medizinischen Therapie eingesetzt werden.

Was ist mit Studierenden oder Beschäftigten, die ihre Tiere mitbringen?

 
Dies ist zukünftig nicht mehr gestattet - es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung für das Mitführen von Tieren vor. 

Wie sind die Fristen für die Aufbewahrung von Fundsachen?


Fundsachen werden mindestens bis zum Ende eines Semesters aufbewahrt. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht.

Ist die Aufnahme von Lehrveranstaltungen erlaubt?


Die Aufnahme von Lehrveranstaltungen ist dann erlaubt, wenn die Lehrenden selbst eingewilligt haben und keine Verletzungen von Urheberrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten vorliegt. D.h. insbesondere müssen neben den Lehrenden auch alle anderen aufgezeichneten Personen eingewilligt haben.

Darf ein*e Dekan*in sich Studierendenausweise der Personen im Gebäude zeigen lassen?


Ja, gem. § 2 (2) Hausordnung dürfen sich Dekane und Dekaninnen den Studierendenausweis zeigen lassen, müssen hierbei allerdings die Aufgrund der DSGVO gegenüber der Betroffenen Person folgende Angaben machen:
1. Warum soll der Studierendenausweis vorgezeigt werden (Zweck)?
2. Hinweis, dass der Dekan bzw. die Dekanin wegen § 2 (2) der Hausordnung befugt ist, sich die Studierendenausweise vorlegen zu lassen. (Rechtsgrundlage und zuständige Stelle).
3. Angabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
4. Hinweis auf die folgenden Betroffenenrechte auf Auskunft über die Betroffene / den Betroffenen gespeicherten Daten, Recht auf Berichtigung der Daten und auf Löschung der nicht mehr erforderlichen Daten, sowie das Beschwerderecht der betroffenen Person beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Darf den Personen, die nicht an der HSD studieren, ein Aufenthalt in den Seminarräumen versagt werden?

  
Die Seminarräume sollen für die Lehre verwendet werden. Hierbei kommt es darauf an, wie der jeweilig Lehrende die Seminarräume nutzen möchte. Es ist vollkommen in Ordnung, dass Dritte Lehrveranstaltungen besuchen, wenn der jeweilig Lehrende dies gestattet. Falls der Lehrende keine Dritten Zuhörer zulässt („geschlossenen Veranstaltung“), so können diese Personen des Raumes verwiesen werden.
 Es ist auch gestattet, dass Fachbereiche Seminarräume als Lernräume öffnen. In diesen Fällen obliegt es dem Dekan/der Dekanin diese Räume entsprechend der Nutzung zur Verfügung zu stellen und den Nutzerkreis (z. B. nur Studierende der HSD)festzulegen. Dies kann idealerweise in Form eines Hinweises am jeweiligen Seminarraum des Dekans/der Dekanin geschehen. 

Darf Personen, die nicht an der HSD studieren, ein Aufenthalt in öffentlichen Bereichen (z. B. Foyer) versagt werden?

     
Nein, die HSD ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Es sei denn, die Personen stören den Hochschulbetrieb (z. B. Ruhestörung) oder begehen Straftaten (z. B. Sachbeschädigung).
Je nach Fall kann ein temporäres Hausverbot (für den Tag) über den Hausrechtsinhaber oder dauerhaftes Hausverbot durch die Präsidentin der Hochschule (Sachbearbeitung erfolgt durch das Dezernat Gebäudemanagement) ausgesprochen werden.
Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige erstattet. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.

Gibt es eine „Vorgabe“ der Hochschule zur Durchsetzung des Hausrechts? Welche Befugnisse hat der Hausrechtsinhaber?

        
Die Vorgabe ist die Hausordnung. Die Befugnis des Hausrechtsinhabers umfasst die Entscheidung, wer sich zu welchem Zweck in den Räumen aufhalten darf. Bei einer Hochschule ist dieses Recht durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ggf. gegenüber Studierenden eingeschränkt. Eine Maßnahme des Hausrechts darf nur in extremen Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Studierender / eine Studierende dauerhaft ein Gebäude nicht betreten oder dauerhaft an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen darf.
In Bezug auf die Studierenden kann zur Durchsetzung des Hausrechts ein situationsbedingtes punktuelles Hausverbot nach Maßgabe des § 51a HG NRW über den Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden, z. B. bei Ruhestörung im Zusammenhang mit Alkohol. Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.
Für weiterreichende Maßnahmen muss der § 51a HG NRW herangezogen werden.  
Bei Personen, die nicht zu Hochschule gehören (Dritte), gerade wenn Störungen des Hochschulbetriebs (z. B. Ruhestörung) oder begehende Straftaten (z. B. Sachbeschädigung) vorliegen, kann ein temporäres Hausverbot über den Hausrechtsinhaber (z. B. im Rahmen von Veranstaltungen) oder dauerhaftes Hausverbot durch die Präsidentin der Hochschule (Sachbearbeitung erfolgt durch das Dezernat Gebäudemanagement) ausgesprochen werden. Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.

Kann das Hausrecht der Leitung des Dekanats auf andere Personen (Lehrende, Laboringenieure*innen) ausgeweitet werden?

           
Das Hausrecht hat die Präsidentin. Der Dekan hat ein aus Grund- und Hausordnung von der Präsidentin abgeleitetes Hausrecht. Der Dekan bzw. die Dekanin kann einen Vertreter bestimmen. Zudem hat die Präsidentin (in der Anlage zur Hausordnung in den Punkten 12. und 15. der Aufzählung) das Hausrecht an die Laborleitung bzw. für Lehrende in den jeweiligen Lehrveranstaltungen delegiert. Somit haben die vorgenannten Personenkreise für ihre Bereiche (z. B. Labore) bzw. im Rahmen einer Veranstaltung (z. B. Lehrveranstaltungen) bereits das Hausrecht und die damit verbundenen Rechte seit Inkrafttreten der Hausordnung inne.

Welche Rechte / Befugnisse / Maßnahmen bestehen, wenn Personen (Studierende oder Externe) sich aggressiv verhalten oder Eigentum beschädigen?

              
Es besteht die Möglichkeit, denjenigen/diejenige, die sich aggressiv verhalten oder Eigentum der Hochschule beschädigen, aus dem Raum bzw. dem Gebäude zu verweisen oder als Ultima Ratio ein Hausverbot zu verhängen. Bei einer akuten Störung hat jede/jeder betroffenen Beschäftige/r der HSD ein punktuelles Hausrecht.
Dabei kann für Externe ein temporäres Hausverbot über den Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden. Ein dauerhaftes Hausverbot kann nur durch die Präsidentin der Hochschule (Sachbearbeitung erfolgt durch das Dezernat Gebäudemanagement) ausgesprochen werden. Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstattet. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.
In Bezug auf Studierende kann ein situationsbedingtes punktuelles Hausverbot nach Maßgabe des § 51a HG NRW über den Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden, z. B. bei Ruhestörung im Zusammenhang mit Alkohol. Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstattet. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen. Für weiterreichende Maßnahmen gegen Studierende muss der § 51a HG NRW herangezogen werden.