Im Falle einer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit gelten folgende Regelungen verbindlich für das gesamte Hochschulpersonal einschließlich der hauptamtlich Lehrenden.
Sofern wegen Erkrankung der Dienst nicht aufgenommen werden kann, ist dies der Hochschule unverzüglich anzuzeigen. Bereits am ersten Tag der Erkrankung rechtzeitig vor Dienst- oder Veranstaltungsbeginn, spätestens jedoch bis 09.00 Uhr im Team Personalservice und der Vorgesetzten Person/ oder dem Dekanat
die Erkrankung mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an (inklusive Wochenende und Feiertage), ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der drei Kalendertage im Dezernat Personal vorliegen. Die ärztliche Bescheinigung sollte sowohl Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit als auch über deren voraussichtliche Dauer enthalten. Auch Anschluss-Bescheinigungen müssen unverzüglich vorgelegt werden. Die Anzeige- bzw. Attestpflicht gilt auch für Arbeitstage, an denen Professorinnen und Professoren normalerweise nicht in der Hochschule anwesend sind. Bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit während eines genehmigten Erholungsurlaubes muss der Nachweis durch ein ärztliches Attest bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung erfolgen.
Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist ebenfalls Frau Metje oder Frau Welbers persönlich unmittelbar nach Rückkehr in den Dienst anzuzeigen, unabhängig vom Bedienen des Zeiterfassungsgerätes. Dies ist wichtig, um eine fehlerhafte Erfassung von Krankheitszeiten und ggf. Zahlungseinstellung von Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen zu vermeiden.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe einer Erkrankung ergibt sich für Beschäftigte sowie für Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und für Beamtinnen und Beamte aus § 62 Landesbeamtengesetz (LBG). Solange das danach erforderliche ärztliche Attest nicht vorliegt, ist die Dienststelle nach § 7 EFZG berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern bzw. verfällt nach § 62 LBG der Anspruch auf Dienstbezüge.
Vorlesungen, die aufgrund einer Erkrankung ausgefallen sind, müssen nicht nachgeholt werden.