Lehrverpflichtung
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamt*innen im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) findet nach § 1 Abs. 2 AZVO für Professori*nnen keine Anwendung. Ihre Arbeitszeit regelt sich nach der Lehrverpflichtungsordnung NRW; dies gilt gleichermaßen für öffentlich- als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse.
Unter Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben für Lehrende zu verstehen. Die Lehrenden müssen einen bestimmten Umfang von Lehrveranstaltungsstunden erfüllen.
Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der maßgeblichen Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters. Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen.
Als Professor*in haben Sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) eine Lehrverpflichtung von 18 SWS. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
Die mögliche Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die nicht in Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplänen vorgesehen sind, auf die Lehrverpflichtung ist durch § 4 LVV geregelt.
Zudem gibt es Möglichkeiten zur Ermäßigung der Lehrverpflichungsermäßigung.
Lehrverpflichtungsermäßigung
Nach § 5 Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) besteht die Möglichkeit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- für die Wahrnehmung besonderer Funktionen,
- zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
- zur Wahrnehmung von weiteren Aufgaben und Funktionen an der Hochschule Düsseldorf,
- zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule Düsseldorf,
- bei Schwerbehinderung
Entsprechende Anträge sind bis zum 30.04. für das folgende Studienjahr zu stellen.
Ansprechpartnerin ist Frau Nicole Griebner aus dem Dezernat Finanzmanagement – Team 2.1
Budgetierung & Controlling, Tel.: 0211 4351-8196,, E-Mail:
nicole.griebner@hs-duesseldorf.de. Weitere Informationen finden Sie im Intranet der Hochschule.
Forschungs-/Praxis-Freisemester
Auf der gesetzlichen Grundlage des § 40 Hochschulgesetz können Sie als Professor*in unter bestimmten Voraussetzungen von Ihren Dienstaufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freigestellt werden. Ferner kann die Hochschule Sie für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Intranet.
Fort- & Weiterbildung
Aufbauend auf Ihre bisher erworbenen didaktischen und pädagogischen Kompetenzen bietet Ihnen die Hochschule regelmäßige interne und externe Fort- und Weiterbildungen an.
Auch bietet die Hochschule Düsseldorf bietet ebenfalls ein internes Fort- und Weiterbildungsangebot an. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Intranet.