Zugangsvorausetzungen
Studienabschluss
Zugangsvoraussetzung ist ein Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gestalterischen, ingenieur-, wirtschafts-, natur-, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Studiengang mit mindestens 210 CP.
Studienbewerber*innen mit 180 CP aus Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als 7 Semestern können unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis eine Praxiserfahrung im Umfang von 16 Wochen (Vollzeit) sowie ein Praxisbericht über diese Tätigkeit vorliegen. Die Auflage gilt auch durch Leistungen im Umfang von 30 CP in einem Studiengang erfüllt, sofern hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht bzw. im Falle von außerhochschulischen Leistungen diese gleichwertig sind.
Eine Bewerbung mit vorläufiger Bachelornote ist möglich, sofern zu einem erfolgreichen Abschluss Leistungen in einem Umfang von maximal 30 Creditpoints fehlen. Der Nachweis für den Bachelor-Abschluss ist spätestens fünf Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erbringen; andernfalls erlischt die Einschreibung mit Wirkung für die Zukunft.
Sprachnachweise
Sprachnachweis Deutsch
Es sind deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen.
Sprachnachweis Englisch
Es sind Englische Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen.
Der Nachweis kann erfolgen durch die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife, sofern die Sprache Englisch mindestens ab Klasse 8 durchgehend bis zum Schulabschluss belegt wurde, oder durch ein die Niveaustufe B2 bescheinigendes Zertifikat, welches bei Studienbeginn nicht älter als 24 Monate sein darf.
Prüfungsordnung
Alle Zugangsvoraussetzungen finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen des Fachbereichs Sozial- &Kulturswissenschaften finden Sie hier. Bitte beachten Sie, sofern verzeichnet, auch die die Prüfungsordnungen ergänzenden Änderungssatzungen.