Bürgerbüro (Anmeldung bei der Stadt)
In Deutschland besteht Meldepflicht, d.h. jeder, der in diesem Land wohnt, muss sich beim Bürgerbüro (früher: Einwohnermeldeamt) anmelden und seine Adresse angeben. Wird das versäumt, drohen Geldbußen.
Um sich anmelden zu können, benötigen Sie eine Wohnung bzw. eine Adresse, unter der Sie erreichbar sind. Sie erhalten beim Einwohnermeldeamt ein Formular. Dieses Formular muss vom Vermieter bzw. von der Vermieterin ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit einem gültigen Reisepass bzw. Personalausweis beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden.
Laut Meldegesetz haben Sie nur sieben Tage nach Einzug Zeit, sich anzumelden.
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie sich erneut beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes anmelden. Eine Abmeldung am vorherigen Wohnort ist nicht erforderlich. Sollten Sie jedoch Deutschland verlassen wollen, müssen Sie sich unbedingt abmelden. Das dafür nötige Formular erhalten Sie ebenfalls beim Bürgerbüro.
Wenn Sie innerhalb der Stadt Düsseldorf umziehen, müssen Sie sich ummelden.
Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel, Visumsangelegenheiten)
Um für das gesamte Studium in Düsseldorf bleiben zu dürfen, müssen Sie die im Visum enthaltene vorläufige Einreise- und Aufenthaltserlaubnis (Sichtvermerk) vor dem Ablauf in einen längerfristigen Aufenthaltstitel („Aufenthaltserlaubnis zum Studium“) umwandeln lassen.
Die Aufenthaltserlaubnis (auch "Aufenthaltsgenehmigung") wird in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewährt und ist gebührenpflichtig. Sie kann erteilt bzw. verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- gültiger Nationalpass
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
- ein aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
- abhängig vom Ausbildungsstand
- Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Zulassung zum Studium
- (bedingte) Zulassung zu einem studienvorbereitenden Intensivsprachkurs oder Studienkolleg
- Schulabschlusszeugnisse
- für Studierende ab dem 5. Fachsemester: Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird
Die Aufenthaltserlaubnis kann für jeweils mindestens ein Jahr bis maximal zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht wurde, dies aber in einem angemessenen Zeitraum noch möglich ist. Hier wird die offizielle Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) zugrunde gelegt.
Die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung muss rechtzeitig vor Ablauf beantragt werden!
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt grundsätzlich nur für diesen Zweck und berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Der Wechsel des Studiengangs stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Innerhalb der ersten 3 Fachsemester ist ein solcher Wechsel möglich, danach nur noch, wenn erhebliche Teile des bereits absolvierten Studiums auf das beabsichtigte Studium angerechnet werden, Sie in einem höheren Fachsemester das Studium fortsetzen können und die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Aufenthalt zu beenden und die erneute Einreise nach Deutschland aus dem Heimatland zu beantragen.