Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Kranken­ver­sicher­ung

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​​​Voraussetzung für die Immatrikulation an der Hochschule ist der Nachweis über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes.
 
Ab dem 01.01.2022 gilt an der HSD das neue elektronische Studierenden-Meldeverfahren zur Krankenversicherung. Dieses ermöglicht eine papierlose Kommunikation zwischen den Hochschulen und den Krankenkassen.
 
Gemäß § 199 a SGB V besteht für Hochschulen und Krankenversicherungen eine Meldepflicht über den Status der Krankenversicherung von Studierenden. Auf Anforderung der/des Studieninteressierten hat die Krankenkasse der Hochschule den Versicherungsstatus zu melden. Nach erfolgter Prüfung meldet die Krankenkasse der Hochschule eine der nachfolgenden Feststellungen (Status der Krankenversicherung):

  • ​es liegt eine Versicherung vor
  • es liegt keine Versicherung vor
 
Kontaktieren Sie daher bitte eine gesetzliche Krankenversicherung (auch, wenn Sie privat versichert sind), damit der Status Ihrer Krankenversicherung über den Datenaustausch im Studenten-Meldeverfahren an die Hochschule Düsseldorf gemeldet wird (Meldegrund 10) und geben dabei die Absendernummer H0000885 der Hochschule Düsseldorf an.
 
Grundsätzlich gilt: Keine Einschreibung ohne Meldung des Status der Krankenversicherung!
 


Meldepflichten nach § 199 a SGB V für Hochschulen und Krankenkassen

Meldungen der Krankenkassen:

  • Versicherungsstatus,
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel
  • Verzug mit der Zahlung der Beiträge und die Begleichung der rückständigen Beiträge
Meldungen der Hochschulen:
  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung,
  • Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums) sowie
  • Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht.
 
Die Versicherung bleibt bis zum Ende des Semesters der Exmatrikulation bestehen. Die Hochschule meldet die Exmatrikulation automatisch an die Krankenkasse. 

Falls Studierende ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß an die Krankenversicherung entrichten, wird die Hochschule darüber informiert. Besteht der Zahlungsverzug nicht mehr, wird die Hochschule erneut von der Krankenkasse auf elektronischem Weg informiert. Besteht das Zahlungssäumnis weiterhin, hat das zur Folge, dass die Rückmeldung zum Folgesemester zu verweigern ist und die/der Studierende zwangsweise zum Semesterende exmatrikuliert wird. 

Bei einem Krankenkassenwechsel während des Studiums erhält die Hochschule automatisch Meldungen der abgebenden und der neuen Krankenkasse.
 
Meldet die Krankenkasse, dass keine Krankenversicherung vorliegt, entfallen die weiteren Meldepflichten für die Hochschule und Krankenkasse.