Das Team Budgetierung und Conrolling ermittelt jährlich die
Aufnahmekapazitäten für alle Studiengänge der HSD und stimmt sich über
Zulassungszahlen und Zulassungsbeschränkungen der Studiengänge mit den Fachbereichen ab. Ebenso werden neue Studiengänge sowie Einstellungen und Änderungen der Rahmenbedingungen von Studiengängen an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft gemeldet.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der in den 70er Jahren erlassenen und inzwischen mehrfach geänderten
Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 (KapVO NRW 2017). Vorangegangen war ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundsätzlich aus Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) ein
Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte und damit ein
Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium besteht. Soweit die Zulassung durch die Hochschulen eingeschränkt wird, muss daher auf Basis einer gesetzlichen Grundlage sichergestellt sein, dass die vorhandenen
Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden. So wird letztlich ein Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen der Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums und den Interessen der Hochschulen, nur innerhalb der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten ausbilden zu müssen.
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität werden das Lehrangebot einerseits und die Lehrnachfrage andererseits gegenübergestellt. Ist ausweislich der Bewerbungszahlen aus den vorherigen Jahren zu erwarten, dass die Nachfrage die errechnete Aufnahmekapazität eines Studiengangs übersteigen wird, kann das Ministerium auf Antrag der Hochschule eine
Zulassungsbeschränkung für das kommende Studienjahr aussprechen.