Aus dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG NW) ergibt sich nach § 16 KorruptionsbG NW für die Mitglieder der Organe von Hochschulen die Verpflichtung, einmal im Jahr Auskunft zu geben über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Die Organe der Hochschule Düsseldorf haben beschlossen, die Auskünfte gemeinsam auf der Website der Hochschule Düsseldorf zu veröffentlichen.
Die Angaben in der Tabelle beruhen auf den Erklärungen der betroffenen Organmitglieder. Diese übernehmen die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sowie für die Aktualisierung bei Veränderungen.