Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) garantiert ein
Recht auf freie Wahl des Berufes sowie der Ausbildungsstätte. Prüfungen, die Voraussetzung für einen Studienabschluss und damit wiederum für die Aufnahme einer Berufstätigkeit sind, greifen aber in diese Berufsfreiheit ein. Daher müssen alle
wesentlichen Bestimmungen des Prüfungsverfahrens und Anforderungen an die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in Prüfungsordnungen geregelt werden. In Bezug auf diese Grundsätze bestimmt deshalb § 64 Abs. 2 des
Hochschulgesetzes (HG) einen Katalog an Themen, die in Prüfungsordnungen insbesondere geregelt sein müssen. Exemplarisch hervorgehoben seien die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die Zahl der Wiederholungsversuche oder die Voraussetzungen und Folgen eines Prüfungsrücktritts.
Darüber hinaus ist das
Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG für das Prüfungsrecht prägend. Da Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Studienabschluss in Konkurrenz um einen Arbeitsplatz stehen, ist es von hoher Bedeutung, dass bei der Ermittlung und Bewertung von Prüfungsleistungen weitgehend gleiche Prüfungsbedingungen herrschen. Nur wenn es zu keiner Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten kommt, sind gleiche Zugangschancen zu einem Beruf gewährleistet.
Das Dezernat Recht & Compliance hat insbesondere für die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und Prüfer*innnen Handreichungen und Informationen zu verschiedenen Themen erstellt, die Sie im
internen Hochschulnetz einsehen können. Dort finden Sie auch Dokumente zu digital-gestützten Open-Book-Prüfungen sowie Informationen zur Festlegung von digitalen Lehrveranstaltungen nach der Hochschul-Digitalverordnung.