Berücksichtigung in der Quote für außergewöhnliche Härte (Härtefallantrag)
Mit einem Härtefallantrag können Bewerber*innen außergewöhnliche Umstände geltend machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium erforderlich machen.
Bitte beachten Sie: Nicht jede persönlich als belastend empfundene Situation stellt einen Härtefall im rechtlichen Sinne dar. Anerkannt werden nur besonders schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe.
Ein Härtefall liegt nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Bewerber*innen müssen sich in einer Situation befinden, in der es auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe unzumutbar wäre, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.
Prüfen Sie daher vor Antragstellung sorgfältig, ob Ihr Anliegen diese hohen Anforderungen erfüllt.
Werden Sie über die Härtefallquote zum Studium zugelassen, verdrängen Sie eine andere Person, die sonst einen Studienplatz in dem entsprechenden Studiengang hätte erhalten können. Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes auszuschließen, muss deshalb bei der Prüfung eines Härtefallantrags ein besonders strenger Maßstab angelegt werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Ein Härtefallantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn
alle folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sind:
Gesundheitliche Gründe
- chronische oder sich nachweislich verschlechternde Erkrankung,
- die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass ein Studium zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr möglich wäre.
- Eine anerkannte Schwerbehinderung allein reicht nicht aus.
Familiäre und soziale Gründe
- Pflegeverpflichtungen für nahe Angehörige in einer besonderen familiären Notsituation
- ein Umzug an einen anderen Studienort ist deshalb nicht möglich.
Allgemein gilt
Entscheidend ist dabei ein zeitlicher Zusammenhang: Es muss dargelegt werden, dass ein Abwarten auf eine reguläre Zulassung die Situation so verschlechtert, dass das Studium dauerhaft nicht mehr absolviert werden kann.
Beispiel für Anträge, die nicht berücksichtigt werden, finden Sie unten auf der Seite.
Erforderliche Nachweise - fachärztliches Gutachten
Anforderungen an das fachärztliche Gutachten
(Hier klicken)
- Ein ärztliches Attest ist kein fachärztliches Gutachten.
- Das Gutachten muss Aussagen über
• Entstehung,
• Schwere,
• Verlauf und
• Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine
• Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs enthalten.
- Es muss
medizinischen Laien ermöglichen, die Krankheitsgeschichte und dessen Auswirkungen nachzuvollziehen.
- Das Gutachten muss eine Begründung zur
zwingenden Erforderlichkeit der sofortigen Aufnahme eines Studiums enthalten.
Verfahren
- Online-Bewerbung im
HSD eCampus innerhalb der Bewerbungsfrist.
- Beantragung des Härtefalls innerhalb des Bewerbungsprozess im HSD eCampus.
- Upload aller erforderlichen Nachweise bis zur Bewerbungsfrist
- Prüfung durch die Zulassungsstelle und Mitteilung der Entscheidung
Härtefallanträge werden sehr streng geprüft. Es empfiehlt sich, die Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und bei Bedarf Beratungsangebote (z. B.
Arbeitsstelle Barrierefreies Studium oder
Zentrale Studienberatung) zu nutzen.
Beipspiele für Anträge, die nicht berücksichtigt werden - (Hier klicken)
In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann dem Antrag nicht stattgegeben werden:
Gesundheit:
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit zur Pflege und Betreuung bei einer bestehenden Erkrankung.
- Aufgabe des Studiums/Berufs aus Gesundheitsgründen trotz überbrückbarer Wartezeit
- eine Beschränkung in der Berufswahl infolge einer Krankheit, obwohl Wartezeit überbrückbar ist.
- Aufnahme des Studiums zur Kompensation psychischer Erkrankungen
Finanzen:
- Finanzierung entfällt/wird begrenzt:
- Bei Verzögerung des Studienbeginns (z. B. Auslaufendes BAföG)
- durch Vertrag oder Rechtsgeschäft (z. B. Testament, Erbvertrag)
- Versorgungsbezüge der Bundeswehr nur begrenzt
- private Mittel fehlen, wenn der Studienbeginn sich verzögert.
- eine Unterhaltsleistung durch den berufstätigen Ehepartner entfällt.
- Jobaufgabe des berufstätigen, Unterhalt leistenden Ehepartners.
- Ehepartner befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher einen sofortigen Studienbeginn.
- Verwitwung/Scheidung: Späteren Lebensunterhalt der eigenen unterhaltsberechtigten Kinder durch das Studium sichern
- Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern
- Eltern unterstützen bzw. versorgen oder für Geschwister sorgen
- Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten
- Kinderreiche Familie; alle/ fast alle Geschwister befinden sich (noch) in der Ausbildung.
Ausweichsstudium:
- Studienförderung, Waisengeld, Rente oder ähnliches Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium; Anrechnung auf die Bezugsdauer.
- Ausweichstudium wird durch eigene Arbeit finanziert, da staatliche Studienförderung erst nach Zulassung zum Wunschstudium möglich ist.
- Ausweichstudium per Darlehen finanziert; weitere Verzögerung zur Wunschzulassung erhöht Rückzahlungs- und Zinslast zu stark.
Altersgründe:
- Waisengeldbezug: Gewährung während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter, wenn das Waisengeld bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
- die bewerbende Person steht schon im vorgerückten Alter
- das Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder Alter über 55).
Familiäre- oder soziale Gründe:
- die bewerbende Person
- hat Kind/Kinder
- ist alleinerziehend
- ist verheiratet, verwitwet, geschieden
- Waise oder Halbwaise
- Vater/Mutter/beide Eltern oder weitere Angehörige (Geschwister, Großeltern, Tanten/Onkel etc.) haben eine Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch oder rassistisch Diskriminierte oder Flüchtlinge
Studium oder berufliche Gründe:
- Aufgabe bisheriges Studium/Beruf aufgrund von:
- Arbeitslosigkeit oder schlechte Berufsaussichten
- fehlende Motivation, Eignung oder aus Gewissensgründen
- Auslandsstudium kann dort nicht beendet und soll hier fortgesetzt werden
- Die Behauptung einer besonderen Eignung für den angestrebten Studiengang und den entsprechenden Beruf.
- erfolgreiche Ableistung praktischer Tätigkeiten zur Zulassungsverbesserung.
- langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums.
- Ableistung eines Dienstes.
- anrechenbare Studienleistungen und/oder -zeiten.
- Verlust von Studien- oder Prüfungserleichterungen, ohne sofortige Zulassung.
- wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang.
- regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung.
- die Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem zweiten Bildungsweg.