Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Hoch­schul­wahl­versammlung

​​​​​​​Die Hochschulwahlversammlung (HWV) der Hochschule Düsseldorf ist gemäß § 17 des Hochschulgesetzes für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums zuständig.


Das Hochschulgesetz regelt in § 22a die Zusammensetzung und Stimmenverteilung in der Hochschulwahlversammlung.

​(1) Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrates sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 sind.

(2) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung.



Vorsitz und Stimmenverhältnis in der Hochschulwahlversammlung regelt § 17 der Grundordnung der Hochschule Düsseldorf. 

​(1) Die Hochschulwahlversammlung wählt aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder die ihr vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung mit der Mehrheit aller Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb der beiden Hälften seiner Mitglieder. In ihrem Vorsitz soll jede der beiden Hälften vertreten sein. Die Amtszeit des Vorsitzes endet, wenn eine Person aus dem Vorsitz nicht mehr stimm-​berechtigtes Mitglied der Hochschulwahlversammlung ist, spätestens jedoch nach sechs Jahren. 

(2) Die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Hochschulrat werden mit dem Faktor 34 gewichtet, die Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Senat werden mit dem Faktor 9 und die ​Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Senat werden mit dem Faktor 4 gewichtet. Die Hochschulwahlversammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der Stimmen in jeder der beiden Hälften unter Berücksichtigung der Stimmengewichtung gemäß Satz 1 vertreten ist. Bei Personalentscheidungen ist eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Stimmbotschaft ausgeschlossen.

(3) Der Senat oder der Hochschulrat kann eine Initiative zur Abwahl eines Präsidiumsmitglieds beschließen. Die oder der Vorsitzende der Hochschulwahlversammlung ist hierüber unverzüglich zu informieren. Sie oder er hat unverzüglich die Hochschulwahlversammlung einzuberufen. Die Ladungs​frist beträgt 14 Tage und in der vorlesungsfreien Zeit 20 Tage. 

(4) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.



​Kontakt

Vorsitz​​ender

Moritz Albiez

Stellvertretende Vorsitzende

Marion Hörsken​

Verwaltung

Bettina Reichardt-Schwalbach

E-Mail: hwv@hs-duesseldorf.de​​


​weitere Informationen 

Zugang zum SharePoint Hochschulwahlversammlung