Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​​​​​​​​​​§ 22 der Grundordnung der Hochschule Düsseldorf

Hochschulkonferenz

(1) Die Hochschulkonferenz berät mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule.

(2) Die der Hochschulkonferenz vorsitzende Person ist die oder der Vorsitzende des Senats.

(3) Der Hochschulkonferenz gehören die Mitglieder gemäß § 22b Abs. 2 HG NRW an. Die Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die aus der Gruppe der Studierenden eines jeden Fachbereichsrates aus seiner jeweiligen Mitte entsandt werden.

(4) Beratend gehören der Hochschulkonferenz alle weiteren Mitglieder der Hochschule an.


 

§ 22b Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 12. Juli 2019

Hochschulkonferenz

(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät.

(2) Mitglieder der Hochschulkonferenz sind die Mitglieder des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

(3) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, regelt die Grundordnung, die auch über den Kreis der in Absatz 2 genannten Personen hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als Mitglieder der Hochschulkonferenz vorsehen kann.