Der Senat der Hochschule Düsseldorf ist laut Begründung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen „das durch unmittelbare Wahlen demokratisch-korporationsrechtlich am stärksten legitimierte Organ der Hochschule“.
Er nimmt im Rahmen der Selbstverwaltung „aktiv an der Wahl der Hochschulleitung“ teil und ist über das Recht zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen eingebunden „in die grundsätzlichen, hochschulweiten Angelegenheiten der Forschung, Lehre, Kunst und des Studiums.“ Gleiches gilt in Bezug auf die „grundsätzlichen Angelegenheiten der zentralen Einrichtungen“.
Der im Folgenden wiedergegebene Absatz 1 des § 22 des Hochschulgesetzes beschreibt die Zuständigkeiten des Senates.
§ 22 HG (1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.