Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​​​​​​Die Grundaufgaben des Personalrates ergeben sich aus
§§ 62, 64 LPVG


Gleichbehandlung (§ 62 LPVG)

Sowohl der Personalrat, als auch die Dienststellenleitung haben die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen. Es darf keine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität geben.​

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Antragsrecht (§ 64 Nr. 1 LPVG)

Der Personalrat kann Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, beantragen.
Hierbei sind Einzelmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Dieses allgemeine Antragsrecht ist formlos und kann von der Dienststellenleitung ohne weiteres abgelehnt werden.. Allerdings sind Anträge des Personalrates von der Dienststellenleitung zu prüfen und zu erörtern.​

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Überwachung (§ 64 Nr. 2 LPVG)

​Der Personalrat überwacht die geltende Rechte der Beschäftigten. Dies sind Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und die Antidiskriminierungsklausel nach dem AGG. Der Personalrat kann bei der Dienststellenleitung auf die Beachtung dieser Rechte hinzuwirken oder die Missachtung dieser Rechte anmahnen und auf Abhilfe zu drängen.​

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​Vereinigungsfreiheit (§ 64 Nr. 3 LPVG)

​Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

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Arbeits- und Unfallschutz (§ 64 Nr. 4 LPVG)

​Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen.

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Beschwerde (§ 64 Nr. 5 LPVG)

Der Personalrat hat als Aufgabe Anregungen Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls berechtigt, mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken. Bei Anregungen steht die Weiterentwicklung eines bestehenden Zustandes im Vordergrund. Bei einer Beschwerde hingegen wird ein bestehender Zustand kritisiert und entsprechende Abhilfe gefördert. Der Personalrat entscheidet durch Beschluss über das weitere Vorgehen und unterrichtet die betroffenen Beschäftigten.​

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Beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter (§ 64 Nr. 7 LPVG)

​Der Personalrat hat Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen.

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Integration ausländischer Beschäftigter (§ 64 Nr. 8 LPVG)

Der Personalrat hat die Integration ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern, z.B. durch den Abbau von sprachlichen Schwierigkeiten (Merkblätter zum Arbeitsschutz zweisprachig) und von Vorurteilen.

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​Förderung von Auszubildenden (§ 64 Nr. 9 LPVG)

Der Personalrat hat mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. (Trifft für den PR Wiss nicht zu.)

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​Gleichberechtigung: (§ 64 Nr. 10 LPVG)​

Die Förderung der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gehört zu den Aufgaben des Personalrates. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, z.B. die Gestaltung von familienfreundlichen Arbeitszeiten. Hierbei arbeitet der Personalrat eng mit der Gleichstellungsbeauftragten zusammen.

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Die Grundrechte des Personalrates ergeben sich aus § 65, § 72, § 73 und § 75 LPVG

​Informationsrechte:
Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.( § 65 Abs. 1 LPVG). Die geplante Maßnahme der Dienststellenleitung muss noch gestaltungsfähig sein; der Personalrat darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Durchsetzungsrechte:

  • der Mitbestimmung
  • der Mitwirkung und
  • der Anhörung

Mitbestimmung:

Bei der Mitbestimmung darf die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

  1. Einstellung,
  2. Beförderung,
  3. Laufbahnwechsel,
  4. Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört,
  6. Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz, Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung,
  7. Weiterbeschäftigung von Beamten und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
  8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  9. Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  10. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes.

Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten, für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Dozenten gemäß § 20 FHGöD, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, für nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht

  1. für die in § 38 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten,
  2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaften und für Stellen der Leiter öffentlicher Schulen sowie für Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe des für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten,
  3. für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden,
  4. für kommunale Wahlbeamte,
  5. für Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

  1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
  2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  4. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei

  1. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
  2. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  3. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind,
  3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
  4. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
  5. Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
  6. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  8. Grundsätze über die Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,
  9. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  10. Gestaltung der Arbeitsplätze,
  11. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
  12. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3,
  13. Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Arbeitnehmer,
  14. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen,
  15. Beurteilungsrichtlinien,
  16. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
  17. Inhalt von Personalfragebogen,
  18. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 11 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Satz 1 Nr. 17 gilt nicht für den Inhalt von Personalfragebogen, die der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof dienen.

(5) Der Personalrat hat in den Fällen der Absätze 3 und 4 auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.

Mitwirkung:

Bei der Mitwirkung muss die Dienststelle die Angelegenheit mit dem Personalrat erörtern.
Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei

  1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
  2. wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt,
  3. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  4. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten.

Anhörung:

(1) Der Personalrat ist anzuhören bei

  1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen,
  2. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
  3. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
  4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Personalrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

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