Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​​​​​​​​​​​​​​​​Allgemeine Informationen:

Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument, um chancengerechte Teilhabe für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen herzustellen und Diskriminierungen zu vermeiden. Ziel dabei ist, dass Studierende mit Beeinträchtigungen trotz ihrer erschwerten Lebens- und Studiensituati​​​on ihr Studium absolvieren und Prüfungsleistungen erbringen können. Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“ oder „Bevorzugungen“, sondern kompensieren individuell und situationsbezogen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen. Der Prüfungsanspruch und das Prüfungsziel bleiben dabei erhalten. Nachteilsausgleiche sind Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention für den Bildungsbereich vorsieht. Der Anspruch auf Regelungen zur Herstellung von Chancengleichheit für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist in​ den Hochschulgesetzen verankert: §§ 2 Abs. 4 und 16 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowi​​e in § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz (HG NRW)​​

 

 

​​Wer hat Anspruch?

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (somatisch/psychisch), die aufgrund der Rahmenbedingungen bei der Erbringung einer Prüfungsleistung benachteiligt sind und dies durch entsprechende Nachweise glaubhaft machen können. 


Hinweis:

Zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Prüfungssituationen empfehlen wir, zunächst das persönliche Gespräch mit den Lehrenden zu suchen. Unserer Erfahrung nach lassen sich so schon viele Anpassungen im Sinne eines Nachteilsausgleichs individuell klären.​


 

​​​Antrag auf Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen:

Sollte ein formeller Antrag erforderlich sein, erfolgt dieser auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz (HG NRW).

Der Antrag auf einen (oder mehrere) Nachteilsausgleich(e) sollte möglichst frühzeitig gestellt werden. In der Regel zum Semesterbeginn. Evtl. Fristen für die Beantragung können beim zuständigen Prüfungsamt in Erfahrung gebracht werden. 

Er erfolgt formlos und besteht aus einer persönlichen Stellungnahme, welcher zu entnehmen ist, wie sich die Behinderung oder chronische Erkrankung symptomatisch studienerschwerend in der jeweiligen Prüfungssituation auswirkt. 

Ergänzt wird diese Stellungnahme durch einen aktuellen, in der Regel ärztlichen Nachweis, welcher dazu geeignet ist, die Benachteiligung für medizinische Laien verständlich glaubhaft zu machen. Zudem ist ein konkreter Hinweis hinsichtlich des benötigten Nachteilsausgleichs notwendig.

Mögliche Nachweise:

-        Atteste und Stellungnahmen von Ärzten
-        Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
-        Behandlungsberichte von Krankenhaus –und Reha-Aufenthalten
-        Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bescheide von anderen Trägern 
-        Stellungnahmen von​ Beratungsstellen
-        Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes​


 

Ein Nachteilsausgleich in einer Prüfungssituation kann sich beispielsweise darstellen in Form von:

-        Schreibzeitverlängerung bei Prüfungssituationen
​-        Fristverlängerung bei Hausarbeiten
-        Wechsel der Prüfungsform von schriftlich zu mündlich (oder umgekehrt)
-        Ablegen der Prüfung in einem separaten Raum
 

Beispiele für Nachteilsausgleiche​​

 

 



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