Die Hausordnung gilt für alle von der HSD genutzten Gebäude, Außenanlagen und sonstigen Grundstücke. Sie gilt auch in den Anmietungen und ist für alle Personen rechtsverbindlich.
Ein Aushang der Hausordnung befindet sich in allen Gebäuden.
Wie beantrage ich Genehmigungen beim Gebäudemanagement?
Reichen Sie das Formular Genehmigungsverfahren per E-Mail an
hausordnung@hs-duesseldorf.de ein.
Weshalb ist es notwendig, für dauerhafte und temporäre Nutzungsänderungen eine Genehmigung einzuholen?
Nutzungsänderungen bestehen in der Änderung von Nutzungsarten, z.B. Änderungen von Büroräumen in Werkstatträume. Aus den Brandschutzbestimmungen sowie den Mietverträgen der Hochschule ergibt sich die Notwendigkeit, Nutzungsänderungen anzuzeigen, z.B. den Vermieter*innen der Hochschule.
Kann es Ausnahmen zu den Öffnungszeiten geben?
Ja, für die Öffnungszeiten der Gebäude kann es Ausnahmen und Sondergenehmigungen bei Bedarf geben. Diese sind beim Dezernat Gebäudemanagement zu beantragen.
Weshalb ist es notwendig, für dauerhafte und temporäre Nutzungsänderungen eine Genehmigung einzuholen?
Nutzungsänderungen bestehen in der Änderung von Nutzungsarten, z.B. Änderungen von Büroräumen in Werkstatträumen. Aus den Brandschutzbestimmungen sowie den Mietverträgen der Hochschule ergibt sich die Notwendigkeit, Nutzungsänderungen anzuzeigen, z.B. den Vermieter/innen der Hochschule.
Kann es Ausnahmen zu den Öffnungszeiten geben?
Ja, für die Öffnungszeiten der Gebäude kann es Ausnahmen und Sondergenehmigungen bei Bedarf geben.
Wo befinden sich Fahrradabstellplätze?
Siehe FAQ Verkehrs- und Parkraumordnung.
Wo befinden sich Raucherbereiche?
Das Rauchen (auch von E-Zigaretten) innerhalb von Gebäuden, offenen Gebäudeteilen wie Terrassen, Innenhöfen und Dächern sowie der Tiefgarage der Hochschule ist verboten.
Wo befinden sich Flächen für Aushänge?
In den Foyers der Gebäude befinden sich „Info-Säulen“.
In den Fluren finden sich Schaukästen – hier ist die Nutzung mit den jeweiligen Fachbereichen abzustimmen.
Aushänge, Anschläge und Plakate außerhalb dieser Flächen müssen durch das Gebäudemanagement genehmigt werden.
Kann man in der Hausordnung auf den "säkularen" Charakter der Hochschule hinweisen?
Die HSD ist als Körperschaft des öffentlichen-Rechts säkular und damit der Trennung von Kirche und Staat verpflichtet. Gleichzeitig ist die Hochschule als solche Körperschaft auch der Einhaltung der Grundrechte im besonderen Maße verpflichtet. Es gibt in Art. 4 GG das Grundrecht der Religionsfreiheit, welche zum einen die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und zum anderen eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Warum dürfen keine privaten, elektrischen Geräte genutzt werden?
Private netzbetriebene elektrische Geräte dürfen zur Minimierung einer möglichen Brandgefahr nur nach Genehmigung des Dezernates Gebäudemanagement genutzt werden. Insbesondere gilt dies für alle privaten elektrischen Kaffeemaschinen und Wasserkocher etc.
Aus brandschutz- und versicherungstechnischen Gründen müssen die Geräte DGUV V4 geprüft sein.
Wie sollen die Genehmigungen für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ausgestellt werden?
Das Formular Genehmigungsverfahren - "Verkauf von Alkohol" ist auszufüllen und beim Gebäudemanagement einzureichen.
Wann werden die gem. § 3 (6) der Hausordnung erhobenen Daten gelöscht?
Die Frist zur Löschung der Daten beträgt 2 Wochen.
Was sind Assistenz- und Servicehunde?
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde, wie etwa Blindenführhunde, die Aufgaben erlernen, um Menschen mit einer Behinderung im Alltag zu helfen und als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich gewährt bzw. anerkannt worden sind. Das Mitbringen sonstiger nicht als Assistenzhunde anerkannter Servicehunde zur Alltagsunterstützung bedarf der Genehmigung durch das Dezernat Gebäudemanagement.
Was ist mit Studierenden oder Beschäftigten, die ihre Tiere mitbringen?
Dies ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung für das Mitführen von Tieren vor.
Wie sind die Fristen für die Aufbewahrung von Fundsachen?
Fundsachen werden mindestens bis zum Ende eines Semesters aufbewahrt. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht.
Ist die Ton-/Bild-Aufnahme von Lehrveranstaltungen erlaubt?
Die Aufnahme von Lehrveranstaltungen ist dann erlaubt, wenn die Lehrenden selbst eingewilligt haben und keine Verletzungen von Urheberrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten vorliegt. D.h. insbesondere müssen neben den Lehrenden auch alle anderen aufgezeichneten Personen eingewilligt haben.
Darf ein*e Dekan*in sich Studierendenausweise der Personen im Gebäude zeigen lassen?
Ja, gem. § 2 (3) Hausordnung dürfen sich alle Hausrechtsbeauftragten den Studierendenausweis zeigen lassen, müssen hierbei allerdings die aufgrund der DSGVO gegenüber der betroffenen Person folgende Angaben machen:
1. Warum soll der Studierendenausweis vorgezeigt werden (Zweck)?
2. Hinweis, dass die Hausrechtsbeauftragten gemäß § 2 (3) der Hausordnung befugt sind, sich die Studierendenausweise vorlegen zu lassen. (Rechtsgrundlage und zuständige Stelle).
3. Angabe der Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
4. Hinweis auf die folgenden Betroffenenrechte: Auskunft über die von der*dem Betroffenen gespeicherten Daten, Recht auf Berichtigung der Daten und auf Löschung der nicht mehr erforderlichen Daten, sowie das Beschwerderecht der betroffenen Person beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Kann das Hausrecht der Leitung des Dekanats auf andere Personen (Lehrende, Laboringenieure*innen) ausgeweitet werden?
Das Hausrecht hat die Präsidentin. Der*Die Dekan*in hat ein aus Grund- und Hausordnung von der Präsidentin abgeleitetes Hausrecht. Der Dekan bzw. die Dekanin kann einen Vertreter bestimmen. Zudem hat die Präsidentin gemäß § 2 (2) Nummern 3 und 4 der Hausordnung das Hausrecht auf weitere Hausrechtsbeauftragte, wie etwa die Laborleitung und Lehrende für die jeweiligen Lehrveranstaltungen delegiert.
Wer hat bei einer Störung einer Veranstaltung das Hausrecht?
Bei Veranstaltungen haben die Veranstaltungsleiter*innen das Hausrecht (§ 2 (2) Nummer 6 der Hausordnung). Dieses Hausrecht der Veranstaltungsleitungen ist nicht auf eine Räumlichkeit beschränkt, so dass diese vor den Veranstaltungsräumen auch ihr Hausrecht ausüben können.
Wer hat bei einer Störung einer Klausur das Hausrecht?
Bei einer Klausur hat die Klausurleitung für die Dauer derselben und für die Räume, in denen die jeweilige Klausur stattfindet, das Hausrecht.
Darf den Personen, die nicht an der HSD studieren, ein Aufenthalt in den Seminarräumen versagt werden?
Die Seminarräume sollen für die Lehre verwendet werden. Hierbei kommt es darauf an, wie der jeweilig Lehrende die Seminarräume nutzen möchte. Es ist zulässig, dass Dritte Lehrveranstaltungen besuchen, wenn der jeweilige Lehrende dies gestattet. Falls der Lehrende keine Dritten zulässt („geschlossene Veranstaltung“), so können diese Personen des Raumes verwiesen werden. Es ist auch gestattet, dass Fachbereiche Seminarräume als Lernräume öffnen. In diesen Fällen obliegt es dem*der Dekan*in, diese Räume entsprechend der Nutzung zur Verfügung zu stellen und den Nutzerkreis (z. B. nur Studierende der HSD) festzulegen. Dies kann idealerweise in Form eines Hinweises am jeweiligen Seminarraum des Dekans/der Dekanin geschehen.
Darf Personen, die nicht an der HSD studieren, ein Aufenthalt in öffentlichen Bereichen (z. B. Foyer) versagt werden?
Nein, die HSD ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Stören Personen allerdings den Hochschulbetrieb (z. B. Ruhestörung) oder begehen Straftaten (z. B. Sachbeschädigung) kann je nach Fall ein temporäres Hausverbot (für den Tag) über die*den Hausrechtsbeauftragte*n oder ein dauerhaftes Hausverbot durch die Präsidentin der Hochschule (Sachbearbeitung erfolgt durch das Dezernat Gebäudemanagement) ausgesprochen werden.
Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.
Darf den Personen, die nicht an der HSD studieren, ein Aufenthalt in den Seminarräumen versagt werden?
Die Seminarräume sollen für die Lehre verwendet werden. Hierbei kommt es darauf an, wie der jeweilig Lehrende die Seminarräume nutzen möchte. Es ist zulässig, dass Dritte Lehrveranstaltungen besuchen, wenn der jeweilige Lehrende dies gestattet. Falls der Lehrende keine Dritten zulässt („geschlossene Veranstaltung“), so können diese Personen des Raumes verwiesen werden. Es ist auch gestattet, dass Fachbereiche Seminarräume als Lernräume öffnen. In diesen Fällen obliegt es dem*der Dekan*in, diese Räume entsprechend der Nutzung zur Verfügung zu stellen und den Nutzerkreis (z. B. nur Studierende der HSD) festzulegen. Dies kann idealerweise in Form eines Hinweises am jeweiligen Seminarraum des Dekans/der Dekanin geschehen.
Gibt es eine „Vorgabe“ der Hochschule zur Durchsetzung des Hausrechts? Welche Befugnisse bestehen gegenüber Studierenden?
Die Vorgabe ist die Hausordnung. Die Befugnis des Hausrechtsinhabers umfasst die Entscheidung, wer sich zu welchem Zweck in den Räumen aufhalten darf. Bei einer Hochschule ist dieses Recht durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ggf. gegenüber Studierenden eingeschränkt. Eine Maßnahme des Hausrechts darf nur in extremen Ausnahmefällen dazu führen, dass ein*e Studierende*r dauerhaft ein Gebäude nicht betreten oder dauerhaft an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen darf.
In Bezug auf die Studierenden kann zur Durchsetzung des Hausrechts bzw. zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens ein situationsbedingtes punktuelles Hausverbot durch Hausrechtsbeauftragte ausgesprochen werden, z. B. bei Ruhestörung im Zusammenhang mit Alkohol oder aggressivem Verhalten. Die Erteilung eines Hausverbots mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus ist der Präsidentin*dem Präsidenten vorbehalten. Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.
Liegen zugleich Ordnungsverstöße im Sinne von § 51a Hochschulgesetz NRW (HG NRW) vor, können weiterreichende Maßnahmen nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der „Ordnung zum Umgang mit Ordnungsverstößen von Studierenden und zur Festlegung von Ordnungsmaßnahmen (OV-Ordnung) der Hochschule Düsseldorf“ in Betracht kommen.
Welche Hausrechtsbefugnisse bestehen, wenn Dritte/Externe den Hausfrieden stören, sich insbesondere aggressiv verhalten oder Eigentum beschädigen?
Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 18 Abs. 1 HG NRW dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule.
Bei Personen, die nicht zur Hochschule gehören (Dritte/Externe), gerade wenn Störungen des Hochschulbetriebs (z. B. Ruhestörung) oder Straftaten (z. B. Sachbeschädigung) vorliegen, können die störenden Personen des Raumes oder Gebäudes verwiesen bzw. ein temporäres Hausverbot durch die Hausrechtsbeauftragten (z. B. im Rahmen von Veranstaltungen) ausgesprochen werden. Bei einer akuten Störung hat jede*r betroffene Beschäftige der HSD ein punktuelles Hausrecht. Ein dauerhaftes Hausverbot mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus kann nur durch die Präsidentin der Hochschule (Sachbearbeitung erfolgt durch das Dezernat Gebäudemanagement) oder durch die Leitung des Dezernats für Gebäudemanagement ausgesprochen werden.
Bei Vorliegen einer Straftat, z. B. Sachbeschädigung, ist die Polizei zu verständigen und eine Anzeige zu erstatten. Hierbei bieten im Ernstfall der Empfang bzw. Wachdienst der HSD entsprechende Hilfestellungen.
Was regelt die Verkehrs- und Parkraumordnung?
Die Verkehrs- und Parkraumordnung der HSD regelt die Benutzung der Stellplatzanlagen und Freiflächen.