Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Familienzuschlag

Die Berechnung und Zahlung der Familienzuschläge erfolgt durch das LBV NRW im Rahmen Ihrer regulären Bezüge. Diese Gehaltsbestandteile nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

Bitte teilen Sie jede Änderung Ihres Familienstands, z.B. bei Heirat und Geburt eines Kindes, sowohl dem Personaldezernat schnellstmöglich mit, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei Ihrem Familienzuschlag erfolgen kann.

Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit der beglaubigten Kopie der Heirats- bzw. Geburtsurkunde an das Team 3.2 - Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte. Wir leiten diese an das LBV NRW weiter.


Mutterschutz

Schwangere dürfen sechs Wochen vor und Mütter acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf zwölf Wochen.

Für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt ebenfalls auf zwölf Wochen. Hierzu ist vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt ein entsprechender Antrag zu stellen. Erforderlich ist zudem, dass die Behinderung ärztlich festgestellt wurde. Wichtig ist jedoch, dass die Bekanntgabe einer Behinderung des Kindes nach Maßgabe der Mutter erfolgt und somit die Entscheidung für oder gegen einen Antrag auf Verlängerung der Mutterschutzfrist freigestellt ist.

Die Schutzfrist nach Geburt wird zusätzlich verlängert um den Zeitraum der Sechs-Wochen-Schutzfrist der wegen einer vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist gewährleistet, dass die beiden Schutzfristen zusammen stets mindestens 14 Wochen betragen.

Die werdende Mutter soll der Dienststelle ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin ihrer Entbindung formlos mitteilen, sobald ihr dies bekannt ist. Nur so kann die Hochschule ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen, in dem sie u.a. den Arbeitsplatz der werdenden Mutter so gestaltet, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet werden.

Die Dienststelle teilt nach Kenntnisnahme Ihrer Schwangerschaft Ihnen und Ihrer*Ihrem Vorgesetzten die konkreten Zeiten Ihres Mutterschutzes mit.


Elternzeit

Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit einem Kind,

  • für das Ihnen die Personensorge zusteht,
  • des Ehepartners oder des Lebenspartners
  • welches Sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes angenommen werden.

Wenn die Hochschule zustimmt, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal 3-jährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Allerdings beträgt die Elternzeit unverändert höchstens drei Jahre für jedes Kind. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung der Hochschule gebunden.

Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, beantragen Sie die Elternzeit bitte spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich. Gleichzeitig mit der Antragstellung müssen Sie für zwei Jahre verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Elternzeit beansprucht wird. Die über zwei Jahre hinausreichende Elternzeit muss spätestens acht Wochen vor deren Beginn beantragt werden.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 32 Wochenstunden (zusammen also 64 Stunden) ausüben.


Kindergeld

Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Bitte stellen Sie dafür einen Antrag auf Kindergeld bei der regional für Sie zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch sind vielfältig. Sie finden alle notwendigen Informationen hierzu auf den Seiten der BA.


Teilzeit aus familiären Gründen

Sie haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Betreuung oder Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu beantragen (§ 64 LBG NRW).


Beurlaubung aus familiären Gründen

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen aus familiären Gründen zur Betreuung oder Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen auch beurlauben lassen (§ 64 LBG NRW).


Familienpflegezeit

Beamt*innen haben Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen oder eine*n minderjährige*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen (Familienpflegezeit). Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartnerin*s), Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit der*s nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen (bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen).

Die Familienpflegezeit wird als Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang bewilligt, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist die tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit zu ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird.

Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, sollte dies möglichst rechtzeitig schriftlich auf dem Dienstweg beantragen, spätestens aber acht Wochen vor Beginn. Hierbei muss angegeben werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll.