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HSD / Grundordnung, Verwaltung, VP
09.10.2015

Neue Grundordnung

Der Senat der Hochschule Düsseldorf hat am 15. September 2015 in seiner 10. öffentlichen Sitzung der 21. Wahlperiode die neue Grundordnung verabschiedet. Das am 16. September 2014 in Kraft getretene neue Hochschulgesetz hat die Hochschule dazu verpflichtet, ihre Grundordnungen bis zum 1.Oktober 2015 den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und entsprechend zu verkünden. Die Grundordnungskommission, welche paritätisch mit Vertretern aller im Senat vertretenen Statusgruppen besetzt war, hat im zurückliegenden Jahr in einem intensiven Diskussionsprozess den Entwurf der neuen Grundordnung erarbeitet und diesen in mehreren Senatssitzungen mit allen Senatsmitgliedern abgestimmt. Frühzeitig wurde der Hochschulrat in die Entwicklung eingebunden und schließlich zwischen ihm und dem Senat das vom Gesetz geforderte Einvernehmen zu zentralen Fragen der Präsidiumswahl hergestellt. 

Die komplette Grundordnung finden Sie hier als Download: Grundordnung

Wesentliche Neuerungen finden sich in den folgenden Paragraphen:

§ 4 Präsidium
Gegenüber der alten Grundordnung regelt die neue, dass eine nichthauptberufliche Vizepräsidentin bzw. ein nichthauptberuflicher Vizepräsident nicht nur wie bisher aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren oder dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, sondern auch aus dem Kreis der Studierenden gewählt werden kann.  

§ 7 Senat
Erstmalig wird der Senat sich drittelparitätisch zusammensetzen. Dies bedeutet, dass rechnerisch drei Gruppen zu je acht Stimmen gebildet werden. Die nunmehr 24 gegenüber bisher 19 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen: Acht Professorinnen und Professoren, acht Studierende und – zusammengefasst in die dritte Gruppe mit acht Stimmen – vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung. Zugleich wurde die Anzahl der nichtstimmberechtigten Mitglieder um fünf Personen erweitert, darunter u.a. die durch das neue Hochschulgesetz neu geschaffenen Stellen der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Beauftragten für studentische Hilfskräfte.

§ 11 Fachbereichsrat
Die neue Grundordnung schreibt den Fachbereichen nunmehr nicht mehr vor, wie viele stimmberechtigte Mitglieder je Statusgruppe im Fachbereichsrat vertreten sind – bisher acht Hochschullehrerinnen und -lehrer, zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung und zwei Studierende – sondern stellt den Fachbereichen frei, in ihren Fachbereichsordnungen die Anzahl der Vertreter je statusgruppe selbst zu regeln. Lediglich die Gesamtanzahl von 15 stimmberechtigten Mitgliedern gibt die neue Grundordnung vor.  

§ 15 Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
Die Zusammensetzung der „Zentralen Qualitätsverbesserungskommission“ wurde dahin gehend geändert, dass nicht mehr die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche stimmberechtigte Mitglieder sind, sondern acht von Senat zu wählende Mitglieder nach Statusgruppe: drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer, zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung sowie zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden. 

§ 16 Findungskommission
Gegenüber dem alten Hochschulgesetz liegt die Verantwortung zur Wahl des Präsidiums nicht mehr ausschließlich beim Hochschulrat, sondern nunmehr zu gleichen Teilen beim Hochschulrat und dem Senat. Entsprechend wird das Wahlverfahren nicht mehr in der Geschäftsordnung des Hochschulrates, sondern in der Grundordnung der Hochschule geregelt. Während sich die Zusammensetzung der Findungskommission mit je drei Vertreterinnen und Vertretern aus Hochschulrat und Senat nicht geändert hat, ist ihr Vorsitz nicht mehr auf den Vorsitzenden des Hochschulrates festgelegt, sondern wird innerhalb der Findungskommission von ihren Mitgliedern gewählt. Die neue Grundordnung sieht zudem vor, dass die Findungskommission je zu besetzendem Amt des Präsidiums bis zu zwei Vorschläge der Hochschulwahlversammlung unterbreiten kann. Die Regelungen des § 16 wurden entsprechend der Anforderung des Hochschulgesetzes einvernehmlich zwischen Hochschulrat und Senat beschlossen.  

§ 17 Hochschulwahlversammlung
Das bisherige Wahlverfahren bei Präsidiumsmitgliedern, welches ein mehrstufiges Verfahren zwischen Hochschulrat und Senat vorsah und letztlich dem Hochschulrat die Möglichkeit eröffnete, endgültige Wahlentscheidungen auch gegen das Votum des Senates zu treffen, wird durch ein neues Verfahren ersetzt, in dem Hochschulrat und Senat gleichberechtigt die Wahl der Präsidiumsmitglieder durchführen. Zur Herstellung einer Stimmengleichheit werden die vier externen stimmberechtigten Hochschulratsmitglieder mit dem Faktor 6 gewichtet, die 24 stimmberechtigten Senatsmitglieder mit dem Faktor 1. Ebenso wie die Wahl, so ist nun auch die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern nicht mehr in der Geschäftsordnung des Hochschulrates, sondern in der Grundordnung geregelt. Das Verfahren zur Abwahl ist ebenfalls in § 17 geregelt. Die Regelungen des § 17 wurden ebenso wie die des § 16 entsprechend der Anforderung des Hochschulgesetzes einvernehmlich zwischen Hochschulrat und Senat
beschlossen.   

§ 18 Weitere Kommissionen und Ausschüsse
Mit der neuen Grundordnung werden zwei Kommissionen ins Leben gerufen, die es bisher an der Hochschule Düsseldorf nicht gab. Zum einen handelt es sich um die aus je einem Senatsmitglied der vier Statusgruppen zusammengesetzte Kommission „Hochschulkultur faires Verhalten“, an welche sich alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule vertrauensvoll wenden können und die, sofern gewünscht, vermittelnd in Konfliktfällen tätig werden kann sowie jederzeit gegenüber den Organen, Gremien sowie den Funktionsträgerinnen und -trägern der Hochschule Stellung zu gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen abgeben kann. Zum anderen handelt es sich um die IT-Kommission, welche das Präsidium und den Senat hinsichtlich von Empfehlungen für die Strategie, die Entwicklung und die Kontrolle grundlegender und einrichtungsübergreifender Informationsprozesse der Hochschule berät. 

§ 19 Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
Ebenfalls neu ist die Einrichtung einer Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte, die die Interessen dieser Beschäftigtengruppe, welche nicht über einen der bestehenden Personalräte vertreten werden kann, vertritt.

§ 20 Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Diese ebenfalls neu eingerichtete Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vertritt mit bis zu drei Personen die Interessen dieser Studierendengruppe und nimmt deren Belange wahr. Sie berichtet gegenüber den Organen von ihrer Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge.

§ 21 Mitgliederinitiative
Eine weitere Neuerung ist die Mitgliederinitiative. Diese kann entsprechend der im Hochschulgesetz benannten Verfahren beantragen, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, dieses Organ berät und entscheidet.

§ 22 Hochschulkonferenz
Eine letzte Neuerung stellt die Hochschulkonferenz dar. Diese berät mindestens einmal jährlich über den gegenwärtigen Stand und die künftigen Entwicklungsperspektiven sowie das Leitbild der Hochschule. Ihre Mitglieder sind die Mitglieder des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, die Personalräte, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.