Krankenversicherung
Professor*innen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, müssen sich selbst krankenversichern und erhalten keine Beihilfe. Die Krankenversicherung kann als Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen, auch eine private Krankenversicherung kann in Betracht kommen. Nähere Informationen in Bezug auf Ihre persönlichen Verhältnisse erhalten Sie von dem jeweiligen Krankenversicherungsträger.
Professor*innen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 6 SGB V (fünftes Sozialge-setzbuch) als Beamt*innen grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Um jedoch einen vollständigen Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss der restliche Anteil über eine private Krankenversicherung von Ihnen abgedeckt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder werden. Der Beitrag ist allerdings zu 100% von Ihnen zu leisten. Ein Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V kann nicht gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Beihilfe".
Dienst- und Arbeitsunfähigkeit
Sofern Sie wegen Erkrankung Ihren Dienst nicht aufnehmen können, ist dies der Hochschule unverzüglich anzuzeigen. Nähere Informationen finden Sie unter dem nachfolgenden Link.
Dienst- und Arbeitsunfähigkeit
Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist
(§ 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG). Beamteten Professorinnen und Professoren stehen bei einem vom Dienstherrn anerkannten Dienstunfall Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG zu. Die Unfallfür-sorgeleistungen umfassen u.a. neben der Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32) das Heilverfahren nach § 33. Hierzu gehört insbesondere die Erstattung der Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung und die erforderliche Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln.
Bitte informieren Sie Ihr Dekanat und reichen Sie schnellstmöglich nach Erleiden des Dienstunfalls das Formular „Anzeige über einen Dienstunfall“ beim Team 3.2 - Personalservice für Lehrende und Hilfskräfte
ein. Das Formular sowie eine ärztliche Bescheinigung finden Sie im Intranet.
Nach Anerkennung des Dienstunfalls können Sie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Damit Ihnen die Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, für die Versorgung mit Arzneimitteln etc. seitens der Hoch-schule erstattet werden können, fügen Sie bitte die Rechnungsbelege mit einer Gesamtzusammenstellung aller angefallenen Kosten bei. Bitte beachten Sie, dass das Personaldezernat zuständig ist, nicht die Beihilfestelle.
Für privatrechtliche Professor*innen sind die Regelungen und Leistungen der Unfallkasse NRW maßgeblich. Sollten Sie auf dem Weg zum bzw. vom Dienst, während des Dienstes oder während einer Dienstreise einen Unfall erleiden, melden Sie diesen bitte ebenfalls Ihrem Dekanat und erstatten Sie eine Unfallanzeige. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Intranet unter unten stehendem Link. Bitte senden Sie das aus-gefüllte Unfallanzeigeformular an das Team 3.3 - Personalservice für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen, Frau Metje oder Frau Welbers. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die Unfallkasse NRW.
Es liegt in Ihrem Interesse, den Dienst- oder Arbeitsunfall auch dann zu melden, wenn dieser weder einen Arztbesuch noch eine Arbeits- oder Dienstunfähigkeit zur Folge hat. Die Meldung dient als Nachweis bei evtl. auftretenden gesundheitlichen Spätfolgen. Ferner ist eine Meldung auch für die Fälle notwendig, bei denen Kosten für medizinische oder Transportleistungen entstanden sind. Weitere Informationen finden Sie im Intranet der Hochschule.
Beihilfe
Beamt*innen sind sozialversicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Sie haben Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Die Beihilfe wird nach einem personenbezogenen v.H.-Satz berechnet. Maßgebend für die Berechnung des v.H.-Satzes Ihre persönlichen Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen. Eine aus einem eventuell vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis bestehende Pflichtversicherung endet mit dem Wirksamwerden Ihrer Ernennung zum*zur Professor*in.
Sofern Sie als Professor*in in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, erhalten Sie keine Beihilfe (siehe unter Punkt "Krankenversicherung“).