Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

Bei Fragen zu aktuellen Gesetzesänderungen / Statusgruppenzugehörigkeit könnt Ihr Euch gerne an uns wenden.

​​​HG-Novelle durch das:
"Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften"
In Kraft getreten zum 01.01.2025, nur wichtige Auszüge welche die wiss. Mitarbeiter*innen betreffen, Änderungen fett hervorgehoben:


§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.“

§ 45 wird wie folgt geändert:
a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.“

In § 84 wird Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 11 Absatz 1 eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied des Personalrats, für den es gewählt wurde.“

HG-Novellierung Entwurf vom 8.10.2024 derzeit in Beratung. Änderungen sind fett hervorgehoben. Änderungen sind sehr umfangreich, daher hier nur wichtige Auszüge welche die wiss. Mitarbeiter*innen und LfBAs betreffen. ​​​
Entwurf eines Gesetzes betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz)


§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend.

§ 44 Absatz 5 Satz 3:
Bei der Ausgestaltung der Befristung der Dienstverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die besonderen Bedürfnisse der sich qualifizierenden Personen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung angemessen zu berücksichtigen.

§ 44 Absatz 10:
Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, nach Maßgabe hochschulischer Regelungen Erholungsurlaub auch in der Vorlesungszeit nehmen.

§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind die den Fachbereichen,
wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus
Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer
beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. § 44 Absatz 5 Satz 3 gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse entsprechend.
(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach
den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. § 44 Absatz 10 gilt entsprechend.


Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung
(4) (...) Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden, wenn die Beschäftigung auch ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient; ansonsten kann ihnen eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden

Geschäftsordnung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule Düsseldorf
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