Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​​Für Beschäftigte mit Kind stellt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oft eine große Herausforderung dar. Die Hochschule Düsseldorf möchte ihren Mitarbeiter*innen und Beschäftigten daher Möglichkeiten eröffnen, das Arbeits- und Familienleben besser miteinander zu verbinden.


I. Finanzielles >>
II. Mutterschutz >>
III. Elternzeit >>
IV. Familienfreundliche Arbeitszeitmodelle >>
V. Kinderbetreuung >>
VI. Beratung >>



 

I. Finanzielles

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfrist, von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt, zahlen die gesetzlichen Krankenversicherungen gemäß Mutterschutz werdenden Müttern auf Antrag Mutterschaftsgeld in einer Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Schwangere, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro.​

 

Elterngeld/Elterngeld-Plus

Das Elterngeld/Elterngeld-Plus ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Sie ersetzt das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen. Das Elterngeld/Elterngeld-Plus beträgt 67% des wegfallenden Einkommen des Elternteils, der das Kind betreut, mindestens 300 € und höchstens 1800 € pro Monat. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent dieses monatlichen Einkommens. Anspruch auf Elterngeld/Elterngeld-Plus haben Mütter und Väter für die Dauer von maximal 14 Monaten. Ein Elternteil kann mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. 

Das Mutterschaftsgeld, welches die Mitarbeiterin acht Wochen nach der Geburt des Kindes bezieht wird auf das Elterngelt angerechnet. 

Eine Beamtin hingegen erhält kein Mutterschaftsgeld. Sie bezieht bis acht Wochen nach der Geburt ihr volles Beamtengehalt, welches dann auf das Elterngeld angerechnet wird. 

In Nordrhein-Westfalen sind seit dem 01.01.2008 die Elterngeldstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Bearbeitung des Elterngeldes/Elterngeld-Plus zuständig. Sie beraten Sie auch zu allen Fragen der Elternzeit. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle, einen Elterngeldrechner, die Formulare für die Beantragung und weitere Informationen zu Elterngeld und Elternzeit finden Sie unter: 
https://familienportal.nrw/kindergeld​




Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Während der Elternzeit können Beamte einen Zuschuss in Höhe von 31 EUR zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung erhalten, wenn Sie im Monat vor der Elternzeit Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten haben, die die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2010: 4.012,50 EUR, 2011: 4.125 EUR) nicht überschreiten. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das LBV (lbv.nrw.de).

 

Beihilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich für Beamte der Beihilfeanspruch ab dem zweiten Kind von 50 auf 70 Prozent. Kinder selbst haben einen Beihilfeanspruch in Höhe von 80 Prozent, so dass diese nur zu 20 Prozent privat versichert werden müssen. Wegen weiterer Informationen wenden Sie sich an die Beihilfestelle der RWTH Aachen.

 

nach oben

 


II. Mutterschutz

Alle arbeitenden schwangeren Frauen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz - den Mutterschutz. Der Gesetzgeber hat alle Kriterien die unter den Mutterschutz fallen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Primär dient das Mutterschutzgesetz dabei, die werdende Mutter und das ungeborene Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Zudem verhindert das Mutterschutzgesetz aber beispielweise auch, dass Arbeitgeber werdenden Müttern wegen der Schwangerschaft kündigen. 

 

​Mutterschutzgesetz – die wichtigsten Punkte:

  • Mutterschutz-Geltungsbereich: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, egal, ob sie in der Verwaltung, in Betrieben, in Familienhaushalten oder in der Landwirtschaft arbeiten.​
  • Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle: Der Mutterschutz gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, für Aushilfen, für haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende.
  • Mitteilungspflicht der Schwangeren: Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.
  • Nachweis der Schwangerschaft: Es reicht aus, zu melden, dass eine Schwangerschaft besteht. Wenn es der Arbeitgeber verlangt, muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.
  • Schutzfristen vor der Geburt: Sechs Wochen vor der Geburt dürfen werdende Mütter gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Schwangere unbedingt zu arbeiten wünscht. Die Schwangere kann diese Erklärung laut Mutterschutzgesetz jederzeit widerrufen.
  • Schutzfrist nach der Geburt: Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen. Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängern die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz um vier auf insgesamt 12 Wochen. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommene Zeit.
  • Beschäftigungsverbot mit ärztlichem Attest: Werdende Mütter dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Arbeiten übernehmen, die nach ärztlichem Attest Leib und Leben der Mutter und des Kindes gefährden. Das Attest des Arztes muss das Beschäftigungsverbot, dessen Umfang und Gründe genau erfassen. Aus der Bescheinigung muss laut Mutterschutzgesetz außerdem hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere nicht leisten darf.
  • Schutz vor Gefahren – Arbeitsplatz und Arbeitsablauf: Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf der Schwangeren müssen laut Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass keine Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen. Muss die Schwangere bei der Arbeit ständig stehen, hat sie laut Mutterschutzgesetz Anspruch auf Ruhepausen im Sitzen. Umgekehrt dürfen Schwangere, die hauptsächlich im Sitzen arbeiten, ihre Arbeit zur Entspannung unterbrechen.
  • Kündigungsschutz: Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monat nach der Geburt laut Mutterschutz nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Vom Kündigungsverbot ausgeschlossen sind laut Mutterschutz andere Kündigungsgründe des jeweils bestehenden Arbeitsverhältnisses wie zum Beispiel:
    • Befristeter Arbeitsvertrag,
    • Anfechtung des Arbeitsvertrags,
    • einvernehmlicher Aufhebungsvertrag,
    • Kündigung durch die Schwangere
  • Sonderkündigung: Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist haben werdende Mütter laut Mutterschutz ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist.
  • Erholungsurlaub: Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten laut Mutterschutz als Arbeitszeit. So können Schwangere, die ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot noch nicht oder nicht vollständig genommen haben, laut Mutterschutz nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder kommenden Urlaubsjahr beantragen.​

 

nach oben


 

 

III. Elternzeit

Der Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Durch die neu eingeführten flexibleren Regelungen zur Elternzeit,können 24 Monate der Elternzeit auf den Lebensabschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Zusätzlich kann die Elternzeit auf drei anstelle von zwei Abschnitten pro Elternteil aufgeteilt werden.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden, bedarf jedoch keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Mit Antragstellung muss verbindlich für zwei Jahre festgelegt werden, für welche Zeiträume die Elternzeit genommen werden soll.

Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht, außer es handelt sich um eine Position als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter (vgl. Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich.

Während der Elternzeit ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Elternteil die Woche möglich.

Detaillierte Informationen zu den Themen Elternzeit und Elterngeld finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld-und-elternzeit--185102​


 

nach oben

 


IV. Familienfreundliche Arbeitszeitmodelle

Flexible Arbeitszeit

Um der Vereinbarkeit von Beruf und Familie näher zu kommen bietet die Hochschule Düsseldorf flexible Arbeitszeiten an. Gearbeitet werden kann in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

 

Telearbeit

Als weitere familienfreundliche Arbeitsplatzgestaltung besteht die Möglichkeit der Telearbeit. Die Beschäftigten können ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen und auf diese Weise mit der Familie verbinden.

 

Einzelfallregelungen

Ferner besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Einzelfallregelungen zu gestalten.

 

für Beamte

Für Beamte und Beamtinnen besteht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen § 66 LBG.
Ebenso besteht die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren aus familiären Gründen, wenn der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut § 71 LBG.

 

nach oben 

 


 

V. Kinderbetreuung

Campuskitas

Die Hochschule Düsseldorf/ Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hat eine eigene Campus-Kinderbetreuung die sich aus Kindertagesstätten und einem Familienzentrum zusammensetzt. Hier werden bevorzugt Kinder von Studierenden und Mitarbeiter/inen aufgenommen.

Kindertagesstätte Studentenwerk Düsseldorf "Abenteuerland"
Kontakt:
Sabine Niemeyer
Ernst-Abbe-Weg 50
40589 Düsseldorf
Telefon 0211 - 7599329
Fax 0211 - 9764878

Kindertagesstätte Studentenwerk Düsseldorf "Grashüpfer"
Kontakt:
Tanja van Schravendijk
Stoffeler Broich 57
40225 Düsseldorf
Telefon 0211 81-14104

Familienzentrum Studentenwerk Düsseldorf "Kleine Strolche"
Kontakt:
Daniela Kuschel
Universitätsstraße 1a
40225 Düsseldorf
Telefon 0211 - 3368250
Fax 0211 - 3368249

FH Kindergruppe e.V.
Kontakt:
Frau Andrea Schneider-Feierabend
Josef-Gockeln-Strasse 9
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 435 154 1/2
Fax: 0211 - 435 154 3

Kindertagesstätte Studentenwerk Düsseldorf "Campus Zwerge"
Kontakt:
Elke Brockes
Rheydter Straße 265
41065 Mönchengladbach
Tel. 02161 6883972
Fax 02161 6883970

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stw-d.de/kindertagesstaetten


 

Angebote des Familienbüros

Notfallbetreuung Rappelkiste


Ferner gibt es für Hochschulangehörige die Möglichkeit bei einem Betreuungsengpass Ihr*e Kind*er in der Rappelkiste, dem betreuten Spielplatz des Familienbüros betreuen zu lassen. Hier werden nach vorheriger Absprache, Kinder im Alter von 0,3 - 10 Jahren durch die Mitarbeiter*innen des Familienbüros betreut. Die Rappelkiste ist Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr und nach Vereinbarung für Sie geöffnet.


Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr*e Kind*er 12 Stunden vorher für eine Betreuung anmelden. Für eine Montagsbetreuung ist Anmeldeschluss jeweils Freitag um 12.00 Uhr. 

Zusätzlich informieren Sie sich bitte im Vorfeld über unsereAnmeldebedingungen Rappelkiste.pdf.

Ferienbetreuungen


Das Familienbüro bietet zusätzlich in den Oster-, Sommer- und Herbstferien ein Ferienprogramm für Kinder von Hochschulangehörigen im Alter von 6 – 12 Jahren an.


Das Ferienprogramm findet in der Zeit von 8.00 Uhr - 16.30 Uhr statt. Für Kinder von Studierenden erheben wir einen Beitrag von 20.- pro Woche, für  Kinder von Beschäftigten 40.- pro Woche.


Bitte beachten Sie die jeweiligen Anmeldebedingungen unter: ​Osterferienprogramm 2017.pdf

 

Betreuungsangebot der Stadt Düsseldorf

Zudem bietet die Stadt Düsseldorf vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten in Form von Kitas oder Tagesmüttern an: https://www.duesseldorf.de/jugendamt/kinder-betreuen.html​ 

Um einen Kita Platz zu bekommen nutzen Sie bitte die Anmeldung über den Kita-Navigator Düsseldorf

 

nach oben

 

 

VI. Beratung

Das Familienbüro

Dipl.-Päd./Ass. Jur. Marie-Theres Reuter
Tel: 0211 4351 8013
Gebäude 2, Raum 2.01.004
Münsterstr. 156
familienbuero@hs-duesseldorf.de  
Jetzt auch bei Facebook!

Öffnungszeiten:
Dienstags und Donnerstags von 10.45-11.15 Uhr und von 13.30 - 14.15 Uhr

 Individuelle Sprechstunde nach Vereinbarung!

nach oben