Grundlage für die Lehrverpflichtung an Hochschulen ist die Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 – zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17.11.2021 (GV.NRW – Nr. 80/2021 vom 30.11.2021 – Nr. 1209-1244 (siehe Verlinkungen unten).
Daraus ergeben sich für die Lehrenden an Hochschulen folgende Lehrverpflichtungen:
- Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen: 18 Lehrveranstaltungsstunden
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtungen Technik, Gestaltung und Wirtschaft: 24 Lehrveranstaltungsstunden
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen sowie Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Fachhochschulen: 20 Lehrveranstaltungsstunden
Nach § 5 der Lehrverpflichtungsverordnung können
Lehrverpflichtungsermäßigungen erteilt werden. Nähere Einzelheiten hat das Präsidium erstmalig im WS 2010/2011 in einem Leitfaden zur Regelung der Lehrverpflichtung an der HSD festgelegt.
Seine letzte Änderung hat der Leitfaden auf Präsidiumsbeschluss im Oktober 2024 erfahren. Den neuen Leitfaden sowie das neue Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter Dokumente.
Danach werden für die Wahrnehmung von Funktionen (Dekanatstätigkeit, Prüfungsausschuss, Beauftragte des Präsidiums, Präsidiumstätigkeit) und anerkannter Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 % die Lehrverpflichtungen der Betroffenen ohne gesonderten Antrag ermäßigt.
Für Tätigkeiten in Forschung und Lehre können auf Antrag weitere Ermäßigungen jährlich genehmigt werden, z.B. für
- Leitung von Instituten und Forschungsschwerpunkten
- Forschungstätigkeiten
- Studiengangsleitung
- Internationalisierungsaufgaben
Die von den Hochschulen genehmigten Lehrverpflichtungsermäßigungen dürfen dabei 4 % des gesamten Lehrangebotes nicht übersteigen.
Entsprechende Anträge sind bis Ende April/Anfang Mai (Termin wird jedes Jahr neu festgelegt) für das folgende Studienjahr mit dem Formular Lehrverpflichtungsermäßigung zu stellen.
Leitfaden LVV _Änderung 2024.pdf
Antragsformular_Lehrverpflichtungsermaessigung.pdf
Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)