Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

​​​​​​​​​​​​ Eintritt in den Ruhestand

Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

Beamte treten normalerweise mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG). Beamte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wurde die Regelaltersgrenze sukzessiv angehoben. Die aktuell geltenden Altersgrenzen können Sie unter dem unten stehenden Link einsehen.

Für Professor*innen, die die angegebene Altersgrenze erreichen, gelten jedoch besondere Regelungen: Sie treten abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 LBG erst mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit des Semesters in den Ruhestand, in dem die Altersgrenze erreicht wird (28.02. bzw. 31.07 – siehe auch § 124 Absatz 3 LBG).

Fällt der Monat, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen, in einen vorlesungsfreien Monat (August), treten sie mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand.

Diese Regelung gilt auch für privatrechtliche Professor*innen. 

Regelaltersgrenze / Besondere Altersgrenzen| Finanzverw​altung NRW
 


Versorgungsauskunft

Als Beamtin oder Beamter können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Versorgungsauskunft beim LBV beantragen:
 
1.   ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder
2.   ​bei schwerer Erkrankung, die eine dauernde Dienstunfähigkeit erwarten lässt (nur mit Bestätigung der​
      Dienststelle).

​Das LBV NRW hat hierfür ein Online-Antragsverfahren eingerichtet. Auf der Seite des LBV finden Sie weitere Informationen zur Registrierung sowie Anwendungshilfen, Checklisten und FAQs zu diesem Thema.
Die Eingabe und Übermittlung der erforderlichen Daten erfolgt im Rahmen des Online-Antragsverfahrens durch Sie selbst. Nach Überprüfung der Daten durch den Personalservice nimmt das LBV NRW die versorgungsrechtliche Bewertung vor und erteilt Ihnen die gewünschte Versorgungsauskunft.

Hinweis: In dem Online-Antragsverfahren können keine Auskünfte, die für eine Baufinanzierung benötigt werden, erteilt werden. In diesem Fall wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte unmittelbar an das LBV NRW.

Verbeamtete Personen, die die Altersvoraussetzungen noch nicht erfüllen, können die voraussichtliche Höhe der Versorgungsbezüge selbst ermitteln. Hierfür können Sie den Versorgungsrechner des LBV nutzen. Bitte beachten Sie, dass sich aus der von Ihnen durchgeführten Berechnung keine Rechtsansprüche herleiten lassen.​

Online-Versorgungsauskunft

Versorgungsrechner


Versorgungsbezüge

Nach den aktuellen Vorschriften des Landesversorgungsrechts entsteht ein Anspruch auf den Erhalt von Versorgungsbezügen frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren.

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 

Für die Berechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge der beamteten Professor*innen ist ausschließlich das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zuständig. Das LBV bearbeitet auch die Beihilfen für die Ruhestandsbeamt*innen sowie deren Hinterbliebene.

Rente:

Sollten beamtete Professor*innen neben der Versorgung Ansprüche auf eine gesetzliche Rente haben, ist zudem ein Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.
Auch Professor*innen im privatrechtlichen Dienstverhältnis müssen zur Inanspruchnahme der Rente einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dieser wird zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze gestellt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Dienstverhältnis erst mit Ablauf des letzten Monats der entsprechenden Vorlesungszeit endet (siehe oben). 

Weitere Informationen Versorgungsabschlag


Vorzeitiger Ruhestand

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist in folgenden Fällen möglich:​​

  • ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (vorgezogener Ruhestand gem. § 33 Abs. 3 LBG) frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres (mit Versorgungsabschlag) oder
  • nach Vollendung des 65. Lebensjahres und berücksichtigungsfähigen Zeiten von 45 Jahren (ohne Versorgungsabschlag)
  • als Schwerbehinderter frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Versorgungsabschlag)
  • als Schwerbehinderter nach Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Versorgungsabschlag​

Die versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines vorzeitigen Ruhestands sind unbedingt zu beachten. 

Sollten Sie beabsichtigen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen, bitten wir Sie aus oganisatorischen Günden (Nachfolgebesetzung der Professur), Ihren Antrag auf Zurruhesetzung spätestens drei Semester vor dem beabsichtigten Ruhestandsbeginn beim Dekanat einzureichen.

Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand besteht nicht.

Aufgrund von Dienstunfähigkeit ist in folgenden Fällen eine Versetzung in den Ruhestand möglich:

  • durch Nachweis der Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag)
  • durch Nachweis der Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles oder nach Vollendung des 63. Lebensjahrs und mindestens 40 „Dienstjahren“ (ohne Versorgungsabschlag)​.

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​Hinausschieben Ruhestand

Bei den Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze muss zwischen beamteten und Professorinnen und Professoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen unterschieden werden.

Bei beamteten Professorinnen und Professoren kann der Ruhestand nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag um bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden (jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus), wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Bei Professorinnen und Professoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen kann keine Hinausschiebung des Renteneintritts erfolgen, diese können auf Antrag ggf. für einen befristeten Zeitraum als Vertretungsprofessorinnen oder Vertretungsprofessoren beauftragt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse des Fachbereichs und der Hochschule liegt.



VBL

Bei der VBL handelt es sich um eine Zusatzversicherung für den öffentlichen Dienst. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine vom Bund und den Ländern getragene Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie gewährt Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Ihr Zweck war und ist eine gewisse Angleichung der Arbeitnehmerrenten an die Beamtenpensionen.

​Wenn Sie in einem unbefristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis berufen wurden, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) pflichtversichert, d. h. von Ihrem W 2-Gehalt werden Ihnen die vorgenannten Beiträge abgezogen.

Wenn Sie in einem befristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei der VBL möglich, wenn Sie zum Beispiel die erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (5 Jahre) nicht erfüllen bzw. bisher nicht bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse (ZVK) versichert waren. Für die Befreiung ist spätestens 2 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Antrag zu stellen.

Alternativ oder ergänzend haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge in Form von Entgeltumwandlung. Bei einer Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche, die dann als Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Zur Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber in Höhe des Lohnverzichts, den Sie erklärt haben, Beiträge an die VBL.

Umfangreiche Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sowie der VBL.



Seniorprofessur

Zielsetzung einer Seniorprofessur ist es, außergewöhnlich verdiente Professorinnen und Professoren aus der Hochschule Düsseldorf neben den gesetzlichen Möglichkeiten die Option zu eröffnen, ihr Engagement in der Forschung für die Hochschule in einer besonders herausgehobenen, neu zu definierenden Position fortzusetzen.

Weitere Informatio​nen