Vertretungsprofessuren
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Hochschulgesetz (HG) erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
Gastprofessuren
Im Rahmen der Profilbildung und des Internationalisierungsprozesses der Hochschule können Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum an der HSD lehren.