Erholungsurlaub
Alle Beschäftigten der Hochschule Düsseldorf haben einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Auch die Auszubildenden und Praktikant*innen haben seit den Tarifverhandlungen Anfang 2019 einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr.
Der Urlaubsanspruch ist für eine Dauer von 15 Monaten übertragbar, d.h. bis zum 31.03. des übernächsten Jahres muss der Erholungsurlaub abgegolten sein. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsantrag ist so rechtzeitig auf dem Dienstweg an das Team Personalservice zu senden, dass Ihnen die Genehmigung vor Ihrem Urlaub vorliegt. Alle Beschäftigten, deren Arbeitszeit elektronisch erfasst wird, nutzen dazu bitte den Fehlzeitantrag über das Workflowsystem IntraKey, alle anderen bitte die Urlaubskarte in Papierform.
Gesetzliche Regelungen zum Erholungsurlaub finden sich für Tarifbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten im Bundesurlaubsgesetz und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Für Beamtinnen und Beamte gilt hier die Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
Beurlaubungen
Beurlaubungen sind aus verschiedenen Anlässen mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge möglich. Hierzu zählen beispielsweise Beurlaubungen aus folgenden Gründen:
- familiäre Gründe
- staatsbürgerliche Pflichten
- Jugendarbeit
- persönlicher Anlass
- Erziehungsurlaub
- Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)
Für nähere Informationen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin im jeweiligen Team Personalservice.
Arbeitsbefreiung
Neben oben beschriebenen Beurlaubungen sehen der TV-L in § 29 und die Freistellungs- und Urlaubsverordnung in § 33 auch die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung der Bezüge vor. Diese wird beispielsweise gewährt, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist oder aus Anlass Ihres Dienstjubiläums.
Ihren Antrag auf Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub stellen Sie bitte über den Workflow in ZEUS. Alle Beschäftigten, die nicht an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen, nutzen bitte den zur Verfügung stehenden Vordruck Sonderurlaub.
Bildungsurlaub
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.
Für Beamtinnen und Beamte ist diese Möglichkeit geregelt in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.