Zugangsvorausetzungen
Studienabschluss
Zugangsvoraussetzung ist ein erfolgreicher Bachelor- oder Diplomabschluss in den gestalterischen Feldern von Schmuck, Objekt, Mode, Accessoires, Produkt und Gegenständen der Alltagskultur sowie in artverwandten Bereichen der Kunst und des Designs mit Bezug zum menschlichen Umfeld.
Ein einschlägiger Bachelorabschluss erfordert für eine Zulassung zum Studium grundsätzlich 210 Credit Points (CP). Für Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als sieben Semestern werden im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium Auflagen gemacht. Art und Umfang der Auflage werden vom Prüfungsausschuss individuell auf Basis der im vorangegangenen Studienabschluss absolvierten Studieninhalte festgelegt.
Eignungsprüfung
Die Anmeldung zur Eignungsprüfung für das Wintersemester 2025/26
wird ab März 2025 möglich sein.
Informationen zum Ablauf der Eignungsprüfung
Zur Studienbewerbung ist die erfolgreich abgelegte studiengangbezogene künstlerisch-gestalterische Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Teilnahme daran setzt eine Anmeldung voraus.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung für die Eignungsprüfung nicht mit der Bewerbung auf den eigentlichen Studienplatz gleichzusetzen ist. Ebenso gilt, dass die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung nicht bedeutet, dass man einen Studienplatz erhalten hat. Somit muss nach einer erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung zwingend noch eine Bewerbung auf den eigentlichen Studienplatz erfolgen.
Einzelheiten zum Verfahren regelt die Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung Studiengangs in der jeweils gültigen Fassung.
Sprachnachweise
Sprachnachweis Deutsch
Es sind deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen.
Prüfungsordnung
Alle Zugangsvoraussetzungen sowie Einzelheiten zum Verfahren der Eignungsprüfung
finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen des Fachbereichs Design finden Sie hier. Bitte beachten Sie, sofern verzeichnet, auch die die Prüfungsordnungen ergänzenden Änderungssatzungen.