Zugangsvorausetzungen
Studienabschluss
Bewerber*innen müssen einen Bachelor-Abschluss oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit) oder der Kindheitspädagogik (z. B. Pädagogik der frühen Kindheit) nachweisen. Der Abschluss muss mit einer staatlichen Anerkennung zum/zur Sozialarbeiter*in/-pädagog*in oder Kindheitspädagog*in versehen sein. Der Bachelor-Abschluss muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen worden sein.
Studienbewerber*innen, die sich mit einer vorläufigen Durchschnittsnote bewerben, müssen mind. 180 von 210 CP bzw. 150 von 180 CP zum Zeitpunkt der Bewerbung nachweisen können.
Bei einem vergleichbaren Studiengang mit nur 180 CP kann die Zulassung unter einer Auflage erfolgen; in diesem Fall müssen bis zur Anmeldung der Master-Thesis 30 CP nachgeholt werden. Informationen zur Nachholung erhalten Sie von der Studiengangskoordination.
Einschlägige Praxis im Umfang von mind. 640 Stunden
Zur Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige Praxiserfahrung im Umfang von 640 Arbeitsstunden erforderlich, die entweder im Rahmen des Bachelorstudiums als Pflichtpraktikum oder nach Abschluss des zulassungsrelevanten Bachelorstudiums absolviert wurde (s. Prüfungsordnung § 4). Die formalen Kriterien entsprechen denen des Moduls zur staatlichen Anerkennung, wie es in den Bachelorstudiengängen am Fachbereich SK der HS Düsseldorf (Sozialarbeit/Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik und Familienbildung) absolviert wird. Die Praxiserfahrung muss mit einem ausführlichen Arbeitszeugnis/ Praktikumszeugnis nachgewiesen werden, welches nach Abschluss der Tätigkeit ausgestellt wird. Eine berufliche Tätigkeit während des Studiums wird nicht anerkannt (fehlende fachliche Anleitung oder fehlender Fachkraftstatus).
Das Arbeitszeugnis/ Praktikumszeugnis muss eine Tätigkeitsbeschreibung und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit beinhalten sowie offiziell vom Träger / von der Institution ausgestellt sein (erkennbare und nachvollziehbare Firmierung [offizielles Briefpapier], Stempel, Unterschrift).
Die Einschlägigkeit der Praxistätigkeit im Kontext von Beratung wird anhand der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis/ Praktikumszeugnis geprüft. Als einschlägig kann Praxis angerechnet werden, in der selbst Beratung durchgeführt wurde oder in der an Beratung teilgenommen (Hospitationen) wurde. Es ist also keine Voraussetzung, dass Bewerber*innen selbst Beratungen durchgeführt haben.
Die Bewerber*innen müssen nachweisen, dass innerhalb der Praxis der Kindheitspädagogik und Familienbildung oder der Sozialarbeit/-pädagogik beratendes Handeln erfahren wurde. Dafür gängige Handlungsfelder können in der expliziten Beratung (z. B. Familienberatung) liegen. Aber auch implizit findet Beratung in vielen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit und Pädagogik als Querschnittsaufgabe statt.
– Schulsozialarbeit,
– Jugendberufshilfe und berufliche (Wieder-)Eingliederung,
– Begleitung im Ehrenamt oder in den Freiwilligendiensten,
– diverse Sozialdienste (Altenarbeit, Jugendamt, Justizsozialarbeit, Krankenhaus u. w.),
– in Hilfeplanverfahren und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII §§ 27 ff. [ambulante und (teil-)stationäre Angebote],
– Familienzentren und Frühe Hilfen,
– Klinische Sozialarbeit,
– Betriebliche Sozialarbeit,
die als Praxisfelder für die Bewerbung angerechnet werden, sofern hier im wesentlichen Umfang beraterisches Handeln im Arbeitsfeld erfahren wurde.
Einschlägige Prüfungsleistung in Methoden empirischer Sozialforschung
Es muss ein Nachweis von mindestens 6 CP in Methoden der empirischen Sozialforschung eingereicht werden. Diese Kenntnisse umfassen: Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, grundlegende theoretisch-methodologische und exemplarisch vertiefte praktisch-methodische Kenntnisse zu Erhebung, Auswertung und Interpretation quantitativer und qualitativer Daten, fundierte Methodenreflexion, Entwicklung eigener Forschungsfragen bzw. methodischer Vorgehensweisen. Die Angabe, dass eine Abschlussarbeit empirisch verfasst wurde, stellt keine gleichwertige Leistung oder Ersatzleistung für die einschlägige Prüfungsleistung in Methoden empirischer Sozialforschung dar.
Sprachnachweise
Sprachnachweis Deutsch
Es sind deutsche Sprachkenntnisse der Niveaustufe C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Prüfungsordnung
Alle Zugangsvoraussetzungen finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen des Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften finden Sie hier. Bitte beachten Sie, sofern verzeichnet, auch die die Prüfungsordnungen ergänzenden Änderungssatzungen.