Minderjährige Studierende an der Hochschule Düsseldorf
Durch das verkürzte Abitur (G8) erhalten bundesweit immer mehr Minderjährige eine Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife). Um Minderjährigen den Zugang zum Studium zu ermöglichen, wurde nun das Hochschulgesetz (HG) in NRW entsprechend angepasst: In § 48 Abs. 1 HG wurde der Satz „Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch fü die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.“ ergänzt. Das bedeutet in der Praxis, dass lediglich zur Einschreibung bei Minderjährigkeit die Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten das Einverständnis mit der Einschreibung dokumentieren muss.
Minderjährige werden hierdurch bzgl. aller mit einem Studium üblicherweise in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen, wie beispielsweise:
- Immatrikulation
- An- und Abmeldung von Prüfungsleistungen
- Abgabe von Erklärungen
- Stellung von Anträgen
- Nutzung der Hochschuleinrichtungen
volljährigen Studierenden gleichgestellt.
Unter diese Regelung fallen auch Veranstaltungen von AStA und den Fachschaften mit verwaltungsrechtlichem Charakter, da AStA und Fachschaften Organe der Körperschaft Hochschule sind.
Bitte beachten Sie, dass die in § 48 Abs. 1 des Hochschulgesetzes neu geschaffene Regelung jedoch nicht die Belange des Zivilrechts sowie die Gesetze zum Schutz von Minderjährigen betrifft.
Studienanfänger, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns minderjährig sind, können einen Antrag auf Zulassung in der Minderjährigenquote stellen. Weitere Informationen finden Sie hier und im Online-Bewerbungsportal.