Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Die Beurlaubung muss bis zum Ende der Rückmeldefrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll,
im HSD eCampus beantragt werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Schwangerschaft
- Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 BAföG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Pflege und Versorgung naher Angehöriger
- Krankheit
- Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD, FÖJ, FSJ)
- freiwillige, hinsichtlich des Studiums förderliche praktische Tätigkeit bei Befürwortung durch den Fachbereich
- Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben
- Gründung eines Unternehmens
Die Beantragung von Beurlaubungen ab dem Wintersemester 2024/2025 erfolgt über den HSD eCampus.
Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den Grund der Beurlaubung beigefügt werden, die online hochzuladen sind.
Grund
| Nachweis durch
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Schwangerschaft, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfristen in die Vorlesungszeit fallen
| Kopie Mutterpass
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Erziehung von Kindern
| Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes im gemeinsamen Haushalt, Nachweis durch Geburtsurkunde (nur bei der ersten Beurlaubung wegen Kindererziehung notwendig) sowie aktuelle Meldebescheinigungen (nicht älter als 14 Tage) des Antragstellers und des Kindes.
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Pflege und Versorgung naher Angehöriger
| Nachweis der Pflegetätigkeit, i.d.R. durch das Gutachten des MDK oder eines Bescheids der Pflegekasse.
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Krankheit
| Ärztliche Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium in dem ganzen Semester, für das die Beurlaubung beantragt wird, nicht möglich ist.
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Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD, FÖJ, FSJ)
| Bescheinigung über den Dienst
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Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben
| Bescheinigung des Fachbereiches
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Falls Sie der Meinung sind, es liegen sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung vor, die nicht explizit aufgeführt sind, informieren Sie sich gerne im Studienbüro (Studentische Angelegenheiten) dazu und stellen ggf. einen formlosen Antrag mit entsprechenden Nachweisen.
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters und ist bei möglicher Fortsetzung jeweils im Rückmeldezeitraum erneut zu beantragen. Für das erste Fachsemester ist eine Beurlaubung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich.
Während der Beurlaubung sind Studierende nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Eine Ausnahme besteht dazu bei Kindererziehung und Pflege.
Eine nachträgliche Beurlaubung ist nicht möglich.
Für alle Beurlaubten entfällt der Beitrag für das Deutschlandsemester-Ticket. Ein Semesterticket kann nicht erworben werden.