Beschäftigte, die an Fortbildungsveranstaltungen nur dann teilnehmen können, wenn eine Kinderbetreuung erfolgt, können die Erstattung der Kinderbetreuungskosten beantragen
- sofern die Betreuung nicht durch der Familie zugehörende Personen sichergestellt werden kann
- und das zu betreuende Kind nicht älter als 12 Jahre ist (Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 11 (3) Satz 2 LGG).
Kosten für eine Kinderbetreuung in den Zeiten, in denen sich Kinder in Einrichtungen wie Schule oder Kindergarten aufhalten und in den Zeiten, die in die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen, werden nicht erstattet.
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