Die Interne Meldestelle ist Anlaufpunkt für Beschäftigte der Hochschule Düsseldorf, die Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße innerhalb der Hochschule geben wollen und sich gehindert sehen, diese auf dem üblichen Dienstweg bzw. gegenüber ihren Vorgesetzten zu melden. Dies kann der Fall sein, wenn Repressalien zu befürchten sind oder bereits erfolgte Hinweise nicht zur Bearbeitung oder Abhilfe geführt haben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verbietet jegliche Repressalien gegen hinweisgebende Personen und gewährt ihnen einen besonderen Schutz, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von bestimmten Rechtsverstößen erlangen und diese den dafür vorgesehenen Meldestellen melden oder Hinweise unter bestimmten Voraussetzungen offenlegen. Dieser Schutz umfasst die grundsätzliche Wahrung der Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen sowie von Personen, die in der Meldung erwähnt werden oder von dieser betroffen sind.
Die interne Meldestelle nimmt Hinweise zu Rechtsverstößen des Strafrechts (z. B. Bestechlichkeit, Betrug, Diebstahl, etc.), des Datenschutzrechts, des Steuerrechts, des Vergaberechts, der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften, sowie weiterer in § 2 HinSchG aufgezählter Rechtsverstöße entgegen.
Auch bei Fragen oder Beratungsanliegen im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz können Sie sich gerne an die Ansprechpersonen der internen Meldestelle wenden.
Die Ansprechpersonen der internen Meldestelle
- bestätigen der hinweisgebenden Person den Eingang ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen
- prüfen die Angaben in der Meldung auf Plausibilität sowie Einschlägigkeit des HinSchG
- halten mit der hinweisgebenden Person Kontakt und fragen gegebenenfalls weitere Informationen ab
- leiten angemessene Folgemaßnahmen ein und
- informieren die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung über bereits ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen, soweit dadurch nicht die Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden
Alternativ können Sie Ihre Meldung auch gegenüber der externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz abgeben.
Weiterführende Informationen:
Hinweisgeberschutzgesetz
FAQ: Hier finden Sie weitere Informationen, insbesondere zu alternativen Meldewegen, dem Vertraulichkeitsgebot und Schutzumfang sowie dazu, wer Meldungen abgeben kann und welcher Art diese sein können.
Rundschreiben zur Internen Meldestelle
Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz
Für einen ergänzenden Überblick über Systematik und Ablauf des Hinweisgeberschutzes dient folgendes Schaubild: