Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) garantiert ein
Recht auf freie Wahl des Berufes sowie der Ausbildungsstätte. Prüfungen, die Voraussetzung für einen Studienabschluss und damit wiederum für die Aufnahme einer Berufstätigkeit sind, greifen aber in diese Berufsfreiheit ein. Daher müssen alle
wesentlichen Bestimmungen des Prüfungsverfahrens und Anforderungen an die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in Prüfungsordnungen geregelt werden. In Bezug auf diese Grundsätze bestimmt deshalb § 64 Abs. 2 des
Hochschulgesetzes (HG) einen Katalog an Themen, die in Prüfungsordnungen insbesondere geregelt sein müssen. Exemplarisch hervorgehoben seien die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die Zahl der Wiederholungsversuche oder die Voraussetzungen und Folgen eines Prüfungsrücktritts.
Darüber hinaus ist das
Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG für das Prüfungsrecht prägend. Da Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Studienabschluss in Konkurrenz um einen Arbeitsplatz stehen, ist es von hoher Bedeutung, dass bei der Ermittlung und Bewertung von Prüfungsleistungen weitgehend gleiche Prüfungsbedingungen herrschen. Nur wenn es zu keiner Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten kommt, sind gleiche Zugangschancen zu einem Beruf gewährleistet.
Das Dezernat Recht & Compliance hat
Handreichungen und Informationen zu den Themen
erstellt, die insbesondere den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Informationen zu den entsprechenden Themen bieten sollen.
Digital-gestützte Open-Book-Prüfungen
Nachfolgende Dokumente sollen den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse sowie insbesondere den Prüfer*innnen einen Überblick über die zu beachtenden prüfungsrechtlichen Grundsätze bei der Durchführung von digitalen Open-Book-Prüfungen bieten:
Digitallehre nach der Hochschul-Digitalverordnung
Zur Festlegung von Digitallehre nach den Maßgaben der Hochschul-Digitalverordnung (HDVO) bietet die nachfolgende Information einen ersten Überblick: