Als Praktikum werden beispielsweise Tätigkeiten in den folgenden Bereichen anerkannt: Jugendeinrichtungen, institutionalisierte Kinderbetreuung, Behindertenwerkstätten etc. Einschlägige Berufstätigkeiten oder praktische Tätigkeiten während einer schulischen Berufsausbildung können ggf. angerechnet werden.
Das Praktikum muss folgende Tätigkeiten umfassen:
- Einsicht in die Aufgabengebiete der Sozialarbeit/Sozialpädagogik; vertiefendes Kennenlernen mindestens eines Arbeitsfeldes
- Kennenlernen von Organisation und Funktion der Praktikumsstelle
- Kennenlernen von Mitteln und Methoden der Arbeit durch Übernahme kleiner Teilaufgaben aus dem jeweiligen Praxisfeld, dazu sollten auch Verwaltungsaufgaben gehören
- Teilnahme an Dienst- und Arbeitsbesprechungen der Praxisstelle
Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirche und bei Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern gesichert ist, dass die überwiegende Tätigkeit in der Sozialen Arbeit liegt.
Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten (auch Bundeswehr- oder Zivildienstzeiten) werden auf die Praktika angerechnet. Abgeleistete Praktika, die zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendig waren, werden ebenfalls auf die besonderen Einschreibungsvoraussetzungen angerechnet, wenn sie in den beschriebenen Bereichen absolviert wurden. Tätigkeiten, die mit weniger als 50 % der regulären Wochenarbeitszeit absolviert wurden, können nicht anerkannt werden, unabhängig vom Tätigkeitsbereich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nachgegangen wurde.
Immer wieder sind Studieninteressierte verunsichert, welche Tätigkeiten einschlägig im Sinne des Vorpraktikums sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir Ihnen hier Beispiele von Tätigkeiten nennen, die wir nicht als Vorpraktikum anerkennen:
- Lehrtätigkeiten (z. B. Englischunterricht im Ausland) und Nachhilfe
- Pflegerische Tätigkeiten (z. B. Pflegepraktika im Krankenhaus)
- Erziehungszeiten
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Speisenzubereitung in stationären Einrichtungen der Altenhilfe)
- Fahrdienste (z. B. Krankentransporte)
- Übersetzungstätigkeiten (z. B. in der Flüchtlingsarbeit)
- Medizinische Versorgung (z. B. Rettungssanitäter/Unfallhilfe)
Sollten Sie im Rahmen Ihrer praktischen Tätigkeiten teilweise diese Aufgaben übernommen haben, ist dies kein Problem. Sollten Sie jedoch überwiegend oder gar ausschließlich diese Aufgaben übernommen haben, kann die praktische Tätigkeit nicht angerechnet werden!
Der Nachweis muss zur Einschreibung (spätestens zum 30.09. des Jahres) vorliegen.